Beschluss über Gartenbepflanzung – hier müssen die Eigentümer konkret werden!

Gehört zu Ihrer Wohnungseigentumsanlage ein Garten, möchten Sie auch wenn Sie kein großer Gärtner sind, dass er schön aussieht. Am einfachsten ist es für Sie, wenn Sie die Gestaltung des Gartens einem Gärtner überlassen. Schließlich kennt der sich ja am besten aus. Achten Sie dann aber unbedingt darauf, dass Sie die konkrete Bepflanzung benennen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss anfechtbar (Amtsgericht München, Urteil v. 06.09.17, Az. 48 C 7764/17).

Art der Bepflanzung wurde im Beschluss nicht erwähnt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte den Grünstreifen der Gemeinschaftsfläche neu bepflanzen lassen. Es wurde ein Beschluss gefasst, nach dem der Verwalter einen Garten- und Landschaftsbaubetreibe beauftragen sollte. Nach dem Beschluss sollte der Efeu entfernt, der Streifen mit neuer Erde bedeckt und darauf verschiedene Pflanzen gesetzt werden. Als Kostenobergrenze wurde ein Betrag von 1.900 € festgelegt. Weitere Einzelheiten, insbesondere zur konkret vorgesehenen Bepflanzung, enthielt der Beschluss nicht. Das war einem Wohnungseigentümer zu wenig; er ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.

Verweis auf ein Angebot eines Gartenbauers hätte gereicht

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht und erklärte den Beschluss für ungültig. Der Beschuss entsprach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da er den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht genügte. Die Auswahl der Pflanzen können die Wohnungseigentümer nicht auf einen Dritten, auch nicht auf den Verwalter, delegieren. Sie müssen die Art der zu setzenden Pflanzen schon in Ihre Beschlussfassung aufnehmen.

Hierfür war nicht viel Aufwand nötig. Es hätte völlig gereicht, wenn die Gemeinschaft in Ihrem Beschlusstext auf das Angebot eines Garten- und Landschaftsbauers Bezug genommen hätten. In einem solchen Angebot ist nämlich üblicherweise eine Liste der zu setzenden Pflanzen enthalten. Mit Hilfe dieser Liste hätte jeder ersehen können, was gepflanzt werden soll.

Fazit: Auch wenn Sie sich mit Pflanzen nicht so gut auskennen, müssen Sie in einem Beschluss über Gartenbepflanzung die Pflanzen, die gesetzt werden sollen, konkret benennen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss anfechtbar. Am einfachsten ist es, wenn dem Angebot Ihres Gärtners eine Pflanzliste beiliegt. Falls nicht, fordern Sie eine solche an. Für die Bestimmtheit Ihres Beschlusses ist es absolut ausreichend, wenn Sie sich auf diese List beziehen.

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