Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche
Der Garten einer Wohneinheit war laut Teilungserklärung als Sondernutzungsfläche ausgewiesen. Die Eigentümer besagter Wohneinheit, ein Ehepaar, wollten darauf ein Gartenhäuschen errichten. Sie beantragten dies im Jahr 2012 bei der Eigentümerversammlung. Doch stießen sie dort auf breite Ablehnung: Alle anderen WEG-Mitglieder sprachen sich dagegen aus. Diesen Beschluss ignorierte das Paar und errichtete ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 x 1,8 x 2,05 m. Auch eine mobile Holzterrasse brachte es auf besagter Fläche an. Weil beides die Optik des Anwesens jedoch beeinträchtigte, wurde das Paar auf Beseitigung verklagt.
Gericht ordnet Beseitigung an
Für das Amtsgericht München war der Fall klar: Gartenhaus und Terrasse stellten bauliche Veränderungen dar. Die jedoch bedurften der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Da diese auf der Eigentümerversammlung nicht erteilt worden war, zog das Ehepaar den Kürzeren: Es musste sowohl das Gerätehaus als auch die mobile Terrasse wieder abbauen und die Kosten dafür selbst tragen.
Knackpunkt: Bauliche Veränderung
Dieses Urteil ist typisch für zahlreiche andere Streitfälle: Wird die Optik der Wohnanlage durch eine Baumaßnahme im Sondereigentum bzw. auf der Sondernutzungsfläche beeinträchtigt, ist das eine bauliche Veränderung. Die aber muss die WEG erst durch Beschluss genehmigen. Tut sie das nicht, ist die Maßnahme auch nicht statthaft.
Wenn Sie sich an diese Regel halten, droht Ihnen in dieser Hinsicht auch kein Ärger.