Hausmeisterkosten müssen aufgeschlüsselt werden

Die Hausmeisterkosten mit denen Ihre Mieter belastet werden, müssen Sie als Vermieter in der Betriebskostenabrechnung genau aufschlüsseln. Laut Gesetzgeber ist dies deshalb erforderlich, weil nur die Kosten für normale Hausmeistertätigkeiten umlagefähig sind. Die Kosten für Reparaturarbeiten und für Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters muss ein Mieter nämlich nicht zahlen.

Hausmeisterkosten: Für kleinere Reparaturen darf der Mieter nicht zur Kasse gebeten werden
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Hausmeister das Gebäude in Ordnung hält und klassische Tätigkeiten wie z. B. die Flurreinigung, die Schneebeseitigung oder die Gartenpflege übernimmt. Außerdem gehören zu den umlagefähigen Kosten für den Hausmeister, die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die Sie dem Hauswart für seine Arbeit gewähren, etwa auch ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Haumeisterkosten müssen sauber aufgeschlüsselt werden
Ein nur pauschaler Abzug der nicht umlagefähigen Hausmeisterkosten ist nicht ausreichend. Der Mieter muss anhand der Abrechnung genau prüfen können, für welche Tätigkeiten Kosten angefallen sind. Und dafür ist der tatsächliche Aufwand des Hausmeisters für die jeweiligen Arbeiten entscheidend.

Nehmen Sie als Vermieter bei den Kosten des Hauswarts dagegen einen pauschalen Abzug der nicht umlagefähigen Verwaltungs- und Reparaturkosten vor, kann der Mieter dann einfach bestreiten, dass Sie die Pauschale zutreffend angesetzt haben.

Wenn er das tut, müssten Sie das Gegenteil beweisen – und hierzu eine neue Abrechnung erstellen, in der die Kosten sauber danach getrennt sind, ob für sie umlagefähige oder nicht umlagefähige Tätigkeiten des Hausmeisters angefallen sind (BGH, Urteil v. 20.02.08, Az. VIII ZR 27/07).