Falschparker muss die Abschleppkosten zahlen

Obwohl es im folgenden Urteil nicht um Mietrecht geht, kann es für Sie als Vermieter dennoch interessant sein, zumindest dann, wenn sie Sie mehrere Parkplätze verwalten. Wenn Sie als Vermieter mehrere Parkplätze verwalten, sollten sie wissen, wer die Abschleppkosten für Falschparker trägt.

Fallbeispiel: Widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug wird abgeschleppt
Auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums wurde auf einem Schild darauf hingewiesen, dass das Parken nur für Kunden, nur für die Dauer von 90 Minuten und nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist. Ebenfalls war zu lesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden.

Am 20. April 2007 stellte ein Kunde seinen PKW auf dem Parkplatz ab. Er kaufte aber nur Zigaretten und ging dann in das benachbarte Fußballstadion. Nach mehr als 90 Minuten ließ der Inhaber des Einkaufszentrums das Fahrzeug abschleppen und verlangte die Abschleppkosten von dem Kunden ersetzt.

Autobesitzer muss Abschleppkosten zahlen
Die Richter am BGH entschieden, dass der Autobesitzer die Abschleppkosten erstatten muss. Denn das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei verbotene Eigenmacht. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren (BGH, Urteil v. 05.06.09, Az. V ZR 144/08).

Gleiches Recht für Sie als Vermieter
Haben Sie auf Ihrem Gelände nicht vermietete PKW-Stellflächen, die unberechtigt genutzt werden, können Sie die "Falschparker“ auf deren Kosten abschleppen lassen, wenn Sie wie im Urteilsfall auf die Folgen das unberechtigten Parkens hingewiesen haben.