WEG: Berufsverbot für Tagesmutter ist nicht durchsetzbar

Kann eine WEG per Beschluss festlegen, dass eine Tagesmutter in ihrer Wohneinheit keine Kinder betreuen darf. Das Amtsgericht Bonn hat dazu eine klare Feststellung getroffen: Nein, so weit gehen die Rechte einer Eigentümergemeinschaft nicht (Urteil v. 25.01.18, Az. 27 C 111/17).

Tagesmutter betreute zwei bis vier Kinder in ihrer Mietwohnung

Die Frau eines WEG-Mitglieds nutzte dessen Eigentumswohnung, um als Tagesmutter ein bis drei Kleinkinder im Alter von bis zu 3 Jahren zu betreuen. Als die WEG ursprünglich über diese Absicht informiert worden war, hatte sie keine Einwände erhoben.

Mitte 2016 aber wurde es den anderen WEG-Mitgliedern zu viel. Sie beklagten sich über Kinderlärm, Windelabfall sowie den Publikumsverkehr durch die Eltern, die ihren Nachwuchs bei der Tagesmutter ablieferten oder abholten. Die Hausverwaltung widerrief entsprechend einem WEG-Beschluss die Erlaubnis, die Wohneinheit zur Kinderbetreuung zu nutzen. Dagegen setzte sich der betroffene Wohnungseigentümer mit einer Klage zur Wehr.

Belastung kaum größer als bei einer Familie

Das Gericht gab dem klagenden WEG-Mitglied Recht: Seine Frau könne in der Wohnung auch weiterhin ihrer Tätigkeit als Tagesmutter nachgehen. Vier Sprösslinge in Tagespflege bedeuteten auch keine größere Beeinträchtigung als bei einer Familie mit mehreren kleinen Kindern, weder im Hinblick auf den Lärm noch auf die Zahl der Windeln im Abfall. Zudem hielten sich die Kinder nur zeitweise in der Wohnung auf, nämlich von frühestens 7:15 Uhr bis spätestens 16:00 Uhr, und das auch nur werktags.

Dass manche Eltern sich zudem im Treppenhaus mitunter unfreundlich gegenüber den anderen Bewohnern verhalten hatten, wertete das Gericht als allgemeines Lebensrisiko. All das sei kein Grund, die Tagesmutter-Tätigkeit in der betreffenden Wohneinheit zu unterbinden. Der Beschluss, dies zu tun, wurde als rechtswidrig eingestuft.

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