Hat ihr Mieter ein Recht auf Videoüberwachung?
Die Videoüberwachung auf dem Flur vor der Wohnung des Mieters ist laut dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck unzulässig. In diesem Fall haben die Richter entschieden, dass ein Mieter keine Videokamera und auch keine Kamera-Attrappe anbringen darf. Selbst dann nicht, wenn der Mieter sich "vor Belästigungen seines Nachbarn schützen“ will, zu denen es in der Vergangenheit auch tatsächlich gekommen ist.
Videoüberwachung verletzt Persönlichkeitsrecht
Im Urteil stellten die Richter fest, dass eine Kamera und auch eine Kamera-Attrappe die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn verletzen würden. Wenn sich der Mieter belästigt oder bedroht fühle, müsse er sich an die Polizei wenden. In einem solchen Fall bedeute das für Sie als Vermieter, dass Sie von Ihrem Mieter unverzüglich die Beseitigung der Kamera verlangen müssen. Dies kann wiederum der Nachbar von Ihnen verlangen.
Eigene private Videoüberwachung ist zulässig
Ihr eigenes, nicht vermietetes Grundstück dürfen Sie aber mit einer Videokamera überwachen. Ihre Nachbarn müssten sich dies gefallen lassen, vorausgesetzt deren Grundstück wird von der Überwachung nicht erfasst (LG Koblenz, Az. 12 S 17/06).