Unzureichende Beschlussankündigung macht Beschluss anfechtbar!

Hand aufs Herz: Wie gehen Sie mit Ihrer Einladung zur Eigentümerversammlung um? Schauen Sie sich jeden Tagesordnungspunkt genau an und prüfen Sie, ob er verständlich ist? Oder notieren Sie sich nur kurz den Termin und legen die Einladung ungelesen zu Ihren Papieren?

Wie eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, überprüfen Sie die Tagesordnung besser auf Ihre Vollständigkeit und Verständlichkeit hin. Wird ein Beschluss nämlich in der Tagesordnung gar nicht oder nur unzureichend bezeichnet, macht ihn das anfechtbar (LG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2018, Az.19 S 107/17).

Einladung kündigte nur Beschlussfassung über einzelne Reparatur an

Auf einer Eigentümerversammlung, auf der 40 von 68 Eigentümern anwesend waren, ging es um die Kosten der Reparatur der Fußbodenheizungen. In der Tagesordnung war ein Beschluss über die Kostentragung einer einzelnen Reparatur an der Fußbodenheizung eines Eigentümers angekündigt worden.

Auf der Eigentümerversammlung wurde jedoch zum einen eine grundsätzliche Regelung über die zukünftige Kostentragung von Reparaturen an allen Fußbodenheizungen beschlossen. Zum anderen wurde ein Beschluss gefasst, nach dem rückwirkend die Kosten für bereits erfolgte Reparaturen an Fußbodenheizungen den Eigentümern erstattet werden sollten. Dieser Beschluss war gar nicht in der Tagesordnung angekündigt worden.

Das LG Düsseldorf entschied: Die gefassten Beschlüsse sind ungültig. Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig bezeichnet ist. In der Einladung zur Eigentümerversammlung war lediglich die Kostentragung einer konkreten Reparatur der Fußbodenheizung angekündigt worden. Die tatsächlich beschlossenen Regelungen gingen nicht nur weit über diese Ankündigung hinaus, sie brachten auch einen deutliche höheren Kostenfaktor pro Eigentümer mit sich. Daher waren diese Beschlüsse nicht ausreichend angekündigt worden.

Nicht ausreichende Ankündigung des TOP war beachtlich

Zwar ist eine nicht ausreichender Ankündigung eines Beschlussthemas in der Versammlungseinladung unbeachtlichen, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre. Da aber 28 Eigentümer nicht zu der Versammlung gekommen waren und erheblich höhere Kosten beschlossen worden waren, ging das Gericht nicht davon aus, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Ankündigung genauso gefasst worden wäre.

Fazit: Dieses Urteil zeigt wieder mal, wie wichtig es für Sie ist, die Einladung zur Eigentümerversammlung genau zu lesen. Und: Dass es noch wichtiger ist, darauf zu achten, dass auf Ihrer Eigentümerversammlung nur das beschlossen wird, was in der Einladung angekündigt wurde. Anderenfalls riskieren Sie die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.

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