Umzugspauschale in der WEG: 100 € Pauschale sind zu viel

Bekanntermaßen hinterlässt ein Umzug meist Spuren – in Wohnungseigentümergemeinschaften am Gemeinschaftseigentum. Sofas, Schränke und große Haushaltsgeräte müssen durch den Flur getragen und vielleicht auch noch eine enge Treppe hinuntergebracht werden. Da bleibt es nicht aus, dass es zu Abschürfungen an den Wänden oder dem Treppengeländer kommt und auch Kratzer an der gemeinschaftlichen Haustür können bei solchen Aktionen schnell entstehen.

Für diese besondere Abnutzung Ihres gemeinschaftlichen Eigentums können Sie und die anderen Eigentümer eine Umzugspauschale beschließen. Allerdings ist eine Umzugspauschale von 100 € zu hoch und entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Landgericht Frankfurt/Main entschieden hat (Urteil v. 01.11.17, Az. 2-13 S 69/16).

BGH gibt Richtwert von 50 € vor

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Dieser hatte entschieden, dass mit einer Umzugspauschale die typischerweise mit einem Umzug einhergehenden Beschädigungen ausgeglichen werden können. Allerdings dürfen die von der Pauschale betroffenen Wohnungseigentümer nicht unangemessen benachteiligt werden. Das sah der BGH mit einer Pauschale von 50 € als erfüllt an (Urteil v. 01.10.10, Az. V ZR 220/09).

Höhere Umzugspauschale nur bei besonderen Umständen

Das Landgericht Frankfurt sieht in der Überschreitung des durch den BGH gebilligten Richtwerts von 50 € eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Wohnungseigentümer. Zwar ist eine Überschreitung dieses Richtwertes grundsätzlich möglich. Das aber nur, wenn die Überschreitung durch besondere Begebenheiten gerechtfertigt sind. Das können vor allem ein auffallend enges Treppenhaus oder ein verwinkelter Flur sein, bei denen ein Umzug besonders hohe Beschädigungen erwarten lässt. Da das im entschiedenen Fall nicht vorgetragen worden war, entsprach die Umzugspauschale nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Mein Tipp: Gibt es in Ihrer Gemeinschaft noch keine Umzugspauschale, machen Sie diese doch zum Thema Ihrer bald stattfindenden Eigentümerversammlung. Sind in Ihrer Gemeinschaft wegen der baulichen Begebenheiten besonders hohe Schädigungen zu erwarten, können Sie die vom BGH gesetzte Pauschale von 50 € sogar überschreiten. Nehmen Sie dann aber in Ihren Beschlusstext auf, warum in Ihrer Gemeinschaft eine höhere Umzugspauschale erforderlich ist. Anderenfalls riskieren Sie die Anfechtbarkeit Ihres Beschlusses.

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