Trampolin im Garten ist keine bauliche Veränderung

Was ist eine bauliche Veränderung – und was nicht? Darüber wird in Wohnungseigentümergemeinschaften häufig gestritten. Hinsichtlich eines mobilen Trampolins im Garten hat das Landgericht München die Frage mit einem „Nein“ beantwortet (Beschluss v. 20.12.17, Az. 1 S 17182/17).

Die Sommersaison rückt näher und mit ihr der Wunsch vieler Familien, für ihre Kinder ein Trampolin im Garten aufzustellen. Aber darf ein Wohnungseigentümer in einem Garten, an dem er ein Sondernutzungsrecht hat, einfach ein Trampolin aufgestellt werden? Oder ist das eine bauliche Veränderung, die die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erfordert? Das Münchner Gericht hat sich in dieser Streitfrage auf die Seite trampolinhüpfender Kinder und deren Eltern gestellt.

Dabei ist zunächst klar, dass der Garten, in dem das Trampolin aufgestellt wurde, zum Gemeinschaftseigentum gehört. Daran ändert sich nichts dadurch, dass zu Gunsten der der Familie, die im Erdgeschoss wohnt, laut Teilungserklärung daran ein Sondernutzungsrecht bestellt ist.

Gemäß der maßgeblichen Teilungserklärung ist aber lediglich die Nutzung der Fläche als Ziergarten erlaubt – und nicht etwa als Spielplatz. Mit diesem Argument beanspruchte ein Wohnungseigentümer den Rückbau des Trampolins – seine Klage scheiterte jedoch.

Kein fest montiertes Trampolin

Das Landgericht München sah keinen Widerspruch in der Nutzung als Ziergarten und als Spiel- und Tummelplatz für Kinder. Zudem stellte es klar: Das hier aufgestellte Trampolin sei mobil gewesen – und nicht etwa fest am Boden verankert. Die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hätten lediglich ein Trampolin oder ein anderes Spiel- und Sportgerät ablehnen können, das eine dauerhaft feste Verbindung mit dem Boden besitze. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Von einer zustimmungspflichtigen „baulichen Veränderung“ könne hier also nicht die Rede sein, stellten die Richter klar.

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