So schnell haften Mietverwalter auf Schadenersatz

Wer als Vermieter eine Hausverwaltung mit der Bewirtschaftung seiner Immobilie beauftragt, erwartet zu Recht professionelles Arbeiten. Doch auch Verwalter machen Fehler. Führen diese Fehler zu einer finanziellen Einbuße beim Vermieter, kann der Verwalter auf Erstattung dieser Schäden haften.

Vorausgesetzt ist, dass er eine Pflicht verletzt hat. Welche Pflichten ein Mietverwalter nach Meinung der Gerichte im Einzelnen hat, zeigt Ihnen nachfolgende Übersicht:

Kompakt: In diesen Fällen haften Mietverwalter auf Schadenersatz

 

Ein Verwalter muss Mietinteressenten auf deren Zahlungsfähigkeit prüfen, etwa durch Anfragen bei Wirtschaftsauskunfteien und Einsicht in Gehaltsbescheinigungen. AG Lichtenberg, Urteil v. 18.07.07, Az. 3 C 19/07
Bei Ausbleiben von Mietzahlungen ist der Verwalter verpflichtet, seinen Auftraggeber zeitnah zu informieren und dem Mieter gegebenenfalls zu kündigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung und führt dies zu Einnahmeausfällen, haftet der Verwalter dem Vermieter auf Schadenersatz LG Berlin, Urteil v. 21.04.16, Az. 9 O 345/15
Ein Verwalter darf Mietvertragsformulare mit bekanntermaßen unwirksamen Klauseln nicht verwenden. Er haftet dem Vermieter etwa für entgangene Renovierungskosten, wenn er bei Vertragsabschluss wissen konnte, dass im Formular verwendete Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind. LG Berlin, Urteil v. 29.02.08, Az. 53 S 145/07
Ein Verwalter, zu dessen Aufgaben es gehört, Mieterwechsel durchzuführen, muss den Aus- und Einzug beaufsichtigen und Schäden protokollieren, damit der Vermieter hierfür fristgerecht Schadenersatz fordern kann. LG Hamburg, Urteil v. 14.09.06, Az. 326 O 275/05
Ein Verwalter muss den Vermieter auf rechtlich mögliche Mieterhöhungen hinweisen und diese bei entsprechender Weisung auch durchführen. OLG Saarbrücken, Urteil v. 08.02.07, Az. 5 U 178/05
Ein Verwalter muss Zahlungseingänge überprüfen und den Vermieter auf Zahlungsrückstände und bestehende Kündigungsmöglichkeiten hinweisen. LG Berlin, Urteil v. 21.04.16, Az. 9 O 345/15
Ein Verwalter muss vor Abschluss eines neuen Gewerbemietvertrags sicherstellen, dass der Konkurrenzschutz anderer Mieter im Gebäude nicht verletzt wird. OLG Koblenz, Urteil v. 11.05.06, Az. 5 U 1805/05

Bildnachweis: JackF / stock.adobe.com