Sie haben einen Aufzug in Ihrer WEG? Das sollten Sie beachten

In vielen Eigentümergemeinschaften ist das so: Nicht alle nutzen den Aufzug, aber alle müssen dafür zahlen. Kein Wunder, dass es hier häufig zum Streit unter den Wohnungseigentümern kommt. Doch das muss nicht sein. Denn das WEG gibt Ihnen die Möglichkeit einer gerechten Kostenverteilung an die Hand.

Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs in ein Mehrfamilienhaus ist eine Maßnahme der Modernisierung und kann als solche mit doppelt qualifizierter Mehrheit durchgesetzt werden. Das bedeutet es müssen ¾ aller stimmberechtigten Eigentümer zustimmen und diese müssen mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren.

Gerechte Kostenverteilung durch Beschluss möglich

Grundsätzlich
werden die Kosten des Einbaus eines Aufzugs nach Kopfteilen auf alle
Eigentümer verteilt (§ 16 Abs. 2 WEG). Mit einem entsprechenden
Beschluss, für den Sie wiederum die qualifizierte Mehrheit benötigen,
können Sie aber auch für eine andere, gerechtere Kostenverteilung sorgen
(§ 16 Abs. 4 WEG). So können Sie etwa die Eigentümer der
Erdgeschosswohnungen von den Kosten befreien und/oder eine nach Etagen
gestaffelte Kostenbeteiligung vereinbaren.

Genauso ist es bei den Kosten für den Betrieb des Aufzugs. Auch hier
können Sie eine andere, gerechtere Kostenverteilung beschließen. Sie
benötigen für einen solchen Beschluss sogar nur eine einfache
Stimmenmehrheit (§ 16 Abs. 3 WEG). Voraussetzung für eine neue
Kostenverteilung ist lediglich, dass diese der ordnungsgemäßen
Verwaltung entspricht. Das ist beispielsweise bei einer nach Stockwerken
gestaffelten Kostenbeteiligung gegeben.

Fazit: Besteht
in Ihrer Eigentümergemeinschaft Streit über die Aufzugskosten? Dann
nutzen Sie doch einfach die Chance, die Ihnen das WEG gibt, und
beschließen eine gerechtere Kostenverteilung.

Wer entscheidet über den neuen Fahrstuhl?

Bislang galt der Einbau eines Fahrstuhls als bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen, da sie über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht.

Sie müssen das neue Wohnungseigentumsgesetz beachten

Seit einigen Jahren gilt jedoch das neue Wohnungseigentumsgesetz und das sieht vor, dass Modernisierungsmaßnahmen – etwa der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhls – mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden können.

Konkret: Sind mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren, für den Fahrstuhl, kann dessen Einbau wirksam beschlossen werden. Ihre Gegenstimme wäre dann also nicht ausreichend, dies zu verhindern.

Das ist neu: Über die Kosten beschließen Sie selbst

Wichtig: Diese neue Regelung gilt auch für die Verteilung der Kosten: Wohnungseigentümer können nunmehr mit qualifizierter Mehrheit abweichend vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel (Verteilung nach Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche) beschließen, in welcher Höhe welche Eigentümer die Kosten des Fahrstuhlanbaus zu tragen haben.