Rechtsprechung: Gesetzgeber macht aus Mietern endlich mündige Bürger

Der Gesetzgeber schützt den Mieter in fast 40 Paragrafen: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Und auch die Gerichte meinen meist, der Mieter müsse durch die Rechtsprechung vor sich selbst und überhaupt über alle Maßen geschützt werden.

Wie die aktuelle Rechtsprechung des Gesetzgeber zur Mieterhöhung zeigt, scheint ein Umdenken der Richter einzuziehen
Der Mieter möchte im Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter haarklein erläutert haben, was im Mietspiegel ohnehin schon steht. Doch der BGH sagt in seiner aktuellen Rechtsprechung: Die Angabe des einschlägigen Rasterfeldes im Mietspiegel reicht, weitere Erläuterung muss ein Vermieter nicht vornehmen (BGH, Urteil vom 12.12.07, Az. VIII ZR 11/07).

Mieter werden zunehmend vom Gesetzgeber als mündige Bürger behandelt

  1. Akt: Der Mieter meint, ein Vermieter müsse seinem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel beifügen. Doch der BGH sagt: Mieter können sich einen allgemein zugänglichen Mietspiegel auch selbst besorgen (BGH, Beschluss v. 28.04.09, Az. VIII ZB 7/08)
  2. Akt: Der Mieter meint, wenigstens Mietspiegel, die nur gegen Gebühr erhältlich sind, muss ihm der Vermieter beifügen. Doch der BGH sagt: Auch in diesem Fall kann sich der Mieter den Mietspiegel selbst besorgen und dafür bezahlen (BGH, Urteil v. 30.09.09, Az. VIII ZR 276/08).
  3. Akt: Der Mieter meint, der Vermieter müsse ihn darauf hinweisen, wo er den Mietspiegel erhalten kann. Doch der BGH sagt: Nein, das muss ein Vermieter nicht, darum kann sich ein Mieter auch selbst kümmern (BGH, Beschluss v. 31.08.10, Az. VIII ZR 231/09).

Ich freue mich über diese Rechtsprechung, denn es ist wirklich Zeit, dass Mieter von den Gerichten (und vom Gesetzgeber) als mündige Bürger behandelt werden. Denn: Wer ständig für unfähig und unselbstständig gehalten wird, wird es auch!