Musizieren in der WEG – nicht zu untersagen mit einseitigem Beschluss

Über das Musizieren wird in Wohnungseigentümergemeinschaften viel gestritten – was den einen freut, nervt den Nachbarn! So war es auch in einem Fall aus Frankfurt. Dort waren bisher in der Hausordnung allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgeschrieben. So weit, so üblich. Per Mehrheitsbeschluss ergänzten die Wohnungseigentümer die Hausordnung aber sodann folgendermaßen:

Musizieren und Klavierspielen ist nur an Werktagen montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr und Samstag von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig; die Musizieren- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt“.

Über die Zulässigkeit dieses Beschlusses stritt man sich fortan bei Gericht. Kein Wunder – eine Eigentümerin ist Pianistin und Klavierlehrerin und hatte gegen den Beschluss geklagt.

Gerichtsurteil: Ruhezeit darf nicht nur für Musik gelten

Die Anfechtungsklage der Pianistin hatte nun Erfolg. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte, dass der Beschluss über die Regelung zum Musizieren und Klavierspielen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 04.10.17, Az. 2-13 S 131/16).

Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Beschluss ausschließlich auf das Musizieren und Klavierspielen beschränkt und dieses von anderen lärmintensiven Tätigkeiten abgrenzt und einschränkt. Eine Regelung in der Hausordnung über Lautstärkeregelungen ist nach der Rechtsprechung des BGH nämlich dann unwirksam, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unterschiedlich behandelt.

Insofern macht die Anordnung einer Ruhezeit aber keinen Unterschied, ob Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von Musik oder durch andere Lärmquellen gestört werden. Zur Anordnung einer solchen Ungleichbehandlung waren die Eigentümer nicht befugt. Das Gericht ganz deutlich: Das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer geht nicht so weit, durch Mehrheitsbeschluss einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund zu bevorzugen.

Eine derartige Ungleichbehandlung liegt hier aber vor. Denn nach dem gefassten Beschluss ist Musizieren und Klavierspielen lediglich zu eingeschränkten Zeiten möglich, während für andere Geräuschemissionen andere Zeiten gelten.

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