Müssen Mieter für den Energieausweis Verbrauchsdaten mitteilen?

Wegen anstehender Neuvermietung benötigen jetzt viele Vermieter einen Energieausweis. Dabei entsteht oft das Problem, dass die Mieter selbst mit den Energieversorgern abrechnen, und deshalb keine Verbrauchsdaten für den Vermieter zur Verfügung stehen. Müssen die Mieter diese freiwillig mitteilen?

Ein Vermieter wollte sich für sein vermietetes älteres Einfamilienhaus einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu benötigte er die Verbrauchswerte der Heizung für die letzten drei Jahre, die nur dem Mieter bekannt waren. Da der Mieter selbst mit den Energielieferanten abgerechnet hatte, forderte der Vermieter ihn auf, die Verbrauchswerte der letzten drei Jahre mitzuteilen. Als der Mieter sich weigerte und sich auf Datenschutz berief, reichte der Vermieter Klage ein.

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Die Rechtslage ist eindeutig

Ob Sie Ihren Energieausweis auf der Basis des Verbrauchs oder auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Bedarfs erstellen lassen wollen, ist grundsätzlich Ihre Entscheidung (siehe aber letzter Absatz). Wenn Sie sich für den Verbrauchsausweis entscheiden, sind die Mieter verpflichtet, die benötigten Verbrauchsdaten der letzten 3 aufeinanderfolgenden Jahre zur Verfügung zu stellen. Sie können Ihre Mieter insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe verweisen (LG Karlsruhe, Urteil v. 20.02.09, Az. 9 S 523/08).

Die Mieter dürfen die Angaben weder unter Berufung auf Datenschutzgesichtspunkte verweigern, noch können sie von Ihnen verlangen, dass Sie statt des Verbrauchsausweises einen Bedarfsausweis erstellen lassen.

Nur wenn auf Ihr Gebäude diese 3 Kriterien zutreffen, sind Sie schon von Rechts wegen auf einen Bedarfsausweis festgelegt:

  • Ihr Gebäude hat weniger als 5 Wohnungen,
  • der Bauantrag wurde vor dem 01.11.1977 gestellt und
  • das Gebäude erfüllt nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977.

Mein Tipp für Sie

Für Vermieter von Wohngebäuden, die mit weniger als fünf Wohnungen ausgestattet sind und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, besteht seit dem 01.10.2008 grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, sich einen Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs ausstellen zu lassen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gebäude bereits bei der Fertigstellung oder später dem Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprach. Vermieter von Wohnhäusern neueren Datums oder von Gebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen können sich jedoch weiterhin einen Energieausweis auf Grundlage der Verbrauchswerte der letzten drei Jahre ausstellen lassen. Dies ist auch sinnvoll, da ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs teurer ist.