Mieterhöhung: Vorsicht, wenn Ihr Mieter zahlt – aber nicht zustimmt

Im Vermietungsalltag kommt es immer wieder vor, dass der Mieter Ihrer Mieterhöhung nicht zustimmt und möglicherweise sogar Bedenken erhebt. Am nächsten Monatsersten geht dann aber doch die Miete in der neu von Ihnen geforderten Höhe auf Ihrem Konto ein. Wie verhalten Sie sich nun richtig?

Grundsätzlich kann der Mieter Ihrem Mieterhöhungsverlangen nicht nur schriftlich oder mündlich ausdrücklich zustimmen.
Auch eine stillschweigende Zustimmung ist möglich: also ein Verhalten des Mieters, das Sie legitimerweise nur als Zustimmung zur Mieterhöhung interpretieren können.

Vorbehaltlose Zahlung gilt als Zustimmung

Haben Sie den Mieter zur Zustimmung aufgefordert und zahlt er daraufhin kommentarlos die erhöhte Miete, hat er damit seine Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt. Anders sieht es aus, wenn der Mieter die erhöhte Miete "unter Vorbehalt" zahlt. Mit dem Vorbehalt macht er nämlich deutlich, dass er sich nicht für verpflichtet hält, den Mieterhöhungsbetrag zu zahlen. In diesem Fall liegt in der Zahlung keine Zustimmung, sondern Sie müssen den von § 558b BGB vorgesehenen Weg gehen und Ihren Mieter nötigenfalls beim Amtsgericht auf Zustimmung verklagen.

Keine konkludente Zustimmung bei Abbuchung der Miete

Hat der
Mieter Ihnen eine Einzugs- oder Abbuchungsermächtigung erteilt, dürfen
Sie ohne ausdrückliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht einfach die
erhöhte Miete abbuchen. Selbst wenn der Mieter diese Abbuchungen über
einen längeren Zeitraum widerspruchslos hinnimmt, stellt dies nicht
seine Zustimmung zur Mieterhöhung dar (LG Stuttgart, Urteil v. 26.10.11,
Az. 13 S 41/11).

Mein Tipp: Vertrauen Sie bei Zustellungen nicht dem Übergabe-Einschreiben

Kündigungen, Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungen sind für Sie riskant: Können Sie nicht nachweisen, dass der Mieter Ihr Schreiben bekommen hat, drohen Ihnen massive Nachteile. Hierzu müssen Sie wissen: Mit dem Benachrichtigungsschein eines Einschreibens können Sie den Zugang Ihrer Post nicht beweisen.

Ich empfehle Ihnen: Stellen Sie wichtige Schriftstücke am besten immer durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen vertrauenswürdigen Boten zu. Unterhält der Adressat (= Mieter) einen Briefkasten, der mit seinem Namen beschriftet ist, können Sie auch das Einwurf-Einschreiben wählen. Auf Übergabe-Einschreiben sollten Sie besser verzichten, sie sind zu unsicher, wie die Entscheidung des Kammergerichts einmal mehr gezeigt hat.