Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen: So vermeiden Sie Streit über die Höhe!

Eine Instandhaltungsrücklage sollte jede Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, um Kosten für notwendige Investitionen am gemeinschaftlichen Eigentum abzudecken. Das Dilemma: Ist sie zu hoch, binden die Eigentümer ihr Kapital zu schlechten Konditionen. Und ist die Rücklage zu niedrig angesetzt, muss bei größeren Reparaturen eine Sonderumlage gebildet werden – die manche Eigentümer wirtschaftlich überfordern kann.

Die Instandhaltungsrücklage ist Teil des Wohnungseigentumsgesetzes und gehört zu einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung, um die Finanzierung von notwendigen Instandsetzungen oder Modernisierungen an der gemeinschaftlichen Immobilie abzusichern. Die Diskussionen über die Höhe einer angemessenen Instandhaltungsrücklage enden allerdings nicht selten mit der Folge, dass eine Einigung unter den Eigentümern nicht möglich ist.

Richtwerte für die Höhe der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen
In der Praxis hat es sich bewährt, für diese Frage an das Gesetz anzuknüpfen, und zwar an § 28 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung. Zwar regelt dieses Gesetz eigentlich nur die Höhe der Instandhaltungsrücklage für preisgebundenen Wohnraum, doch können die hierfür gegebenen Richtwerte auch sonst vereinbart werden. Das erspart allen Miteigentümern den Streit über die Höhe der Instandhaltungsrücklage.

  • Danach gilt für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres wenigstens 22 Jahre zurückliegt, eine Instandhaltungsrücklage von höchstens 7,10 € pro Quadratmeter.
  • Für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, eine Instandhaltungsrücklage von höchstens 9,00 € pro Quadratmeter.
  • Und für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, ist eine Instandhaltungsrücklage von höchstens 11,50 € pro Quadratmeter.