Immobilienanzeigen: Makler sollten Energieangaben nicht vergessen!

Wer als Makler Inserate für Immobilien schaltet, ohne darin die gesetzlichen Angaben aus dem Energieausweis zu machen, kann dafür haftbar gemacht werden. Das entschied in gleich drei Fällen der Bundesgerichtshof (Urteile v. 05.10.17, Az. I ZR 229/16 und Az. I ZR 232/16, I ZR 4/17).

Klage durch Deutsche Umwelthilfe

Kläger in allen drei Fällen war die Deutsche Umwelthilfe e. V. Sie hatte drei Makler wegen eines Wettbewerbsverstoßes verklagt. Einen solchen sah sie gegeben, weil in insgesamt drei Zeitungsinseraten für Immobilien wesentliche, gesetzlich vorgeschriebene Angaben fehlten. So fanden sich in den Vermietungs- und Verkaufsanzeigen keine Informationen über die Art des Energieausweises, über den wesentlichen Energieträger (Öl, Gas, Fernwärme etc.), über das Baujahr der Gebäude oder die Energieeffizienzklasse, alles Angaben, die laut § 16a der Energieeinsparverordnung eigentlich Pflicht wären. Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Umweltorganisation in letzter Instanz Recht, obwohl sich die Gesetzespflicht eigentlich an Immobilieneigner richtet.

Fehlende Angaben kommen einer Irreführung gleich

Zwar habe die Deutsche Umwelthilfe keinen Unterlassungsanspruch wegen eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes. Sehr wohl aber hafteten die Makler aber wegen Irreführung, erklärte der BGH. Denn wer in einer Verkaufs- oder Vermietungsanzeige die oben genannten Energieangaben verschweige, der führe potenzielle Interessenten in die Irre.

Fazit: Liegt ein Energieausweis vor, dann gehören die entsprechenden Angaben zu Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse und Endenergieverbrauch auch in die Anzeige.

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