Ihr Verwalter setzt Beschlüsse der WEG nicht um? – Nun müssen Sie handeln!

Nicht selten kommt es vor, dass die nach langem Hin und Her auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht durchgesetzt werden. Das aber sollte kein Wohnungseigentümer hinnehmen. Denn es gilt: Hat Ihre Gemeinschaft einen Beschluss gefasst, muss Ihr Verwalter sich um dessen Umsetzung kümmern. Enthält der Beschluss eine Frist, hat Ihr Verwalter diese einzuhalten. Ansonsten muss die Beschlussumsetzung unverzüglich erfolgen.

Die Pflicht Ihres Verwalters zur unverzüglichen Beschlussumsetzung besteht auch, wenn ein Beschluss anfechtbar ist oder bereits angefochten wurde. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Klage auf Beschlussanfechtung keine aufschiebende Wirkung hat. Daher bleibt ein Beschluss, den Ihre Gemeinschaft gefasst hat, trotz Anfechtung so lange wirksam, bis er von einem Gericht für unwirksam erklärt wird.

Beispiel: Hat ein Eigentümer einen Beschluss über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung angefochten, müssen die Eigentümer dennoch die Hausgeldzahlungen aufgrund des Wirtschaftsplans leisten. Ebenso muss der Verwalter die Guthaben aus der Jahresabrechnung an die Eigentümer zahlen bzw. diese müssen ihre Nachforderung daraus begleichen.

Auch ein Beschluss über eine bauliche Maßnahme bleibt trotz Anfechtung wirksam, sodass mit den Arbeiten begonnen werden kann und muss. Allerdings kann es Ihnen dann passieren, dass der Beschluss durch ein Urteil für unwirksam erklärt wird, die baulichen Maßnahmen aber schon durchgeführt worden ist.

Um das zu vermeiden, wird ein guter Verwalter die Problematik mit Ihnen erörtern und versuchen die Ausführung bis zur Beendigung des Anfechtungsverfahrens auszusetzen. Das wird er aber schon aus Haftungsgründen nicht eigenmächtig entscheiden, sondern sein Handeln im Wege einer Beschlussfassung von Ihnen absegnen lassen.

Erklärt Ihnen Ihr Verwalter aber ohne weitere Begründung, er könne den angefochtenen Beschluss nicht umsetzen, handelt es sich im Zweifel um eine bloße Schutzbehauptung. Sinnvoll ist es immer, den Verwaltungsbeirat hinzuzuziehen, wenn dieser vorhanden ist. Ein guter Verwaltungsbeirat kann Ihren Verwalter zur Beschlussumsetzung auffordern und den nötigen Druck auf ihn ausüben. Die Beschlussumsetzung selbst in die Hand nehmen darf Ihr Beirat jedoch nicht.

Der nächste Schritt: Mahnung Sie Ihren Verwalter ab

Bleibt Ihr Verwalter trotz Eingreifens des Beirats untätig, ist es Zeit, den nächsten Schritt zu gehen: Mahnen Sie Ihren Verwalter ab. Die Abmahnung kann jeder Eigentümer formulieren. Da ihr aber mehr Gewicht zukommt, wenn Ihre Gemeinschaft diesbezüglich geschlossen auftritt, ist es besser, wenn Sie einen gemeinschaftlichen Beschluss über die Abmahnung fassen.

In der Abmahnung fordern Sie den Verwalter unmissverständlich auf, den Beschluss unverzüglich umzusetzen. Um Klarheit für alle zu schaffen, setzen Sie ihm hierzu eine kurze Frist, innerhalb derer er diese Pflicht zu erfüllen hat. Außerdem legen Sie in der Abmahnung die Rechtsfolgen dar, die Ihren Verwalter für den Fall erwarten muss, dass er die in der Abmahnung geforderte Beschlussumsetzung nicht vornimmt.

Wird Ihr Verwalter trotz Abmahnung nicht tätig, ist es Zeit für weitere Schritte. Sie können ihn dann auf Umsetzung des gefassten Beschlusses verklagen. Ist die Untätigkeit Ihres Verwalters kein Einzelfall, sollte Sie aber besser über seine Abberufung nachdenken. Dann können Sie sich einen anderen Verwalter suchen, der ordnungsgemäß arbeitet und die Wünsche Ihrer Gemeinschaft zeitnah umsetzt.

Fazit: Ihr Verwalter ist trotz Anfechtung zur Beschlussumsetzung verpflichtet. Lassen Sie sich daher nicht durch Schutzbehauptungen hinhalten und zwingen Sie ihn, seine Pflichten zu erfüllen.

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