Fallende Kastanien: WEG-Eigentümer können keinen Carport fordern

Der Herbst ist vielerorts bislang wunderschön gewesen, allerdings fallen in dieser Jahreszeit auch die Kastanien von den Bäumen – und das nicht zur Freude aller. Fällt nämlich eine Kastanie auf Ihr Auto, kann das hässliche Dellen hervorrufen. Wenn Sie aber jetzt meinen, Sie könnten Ihr Fahrzeug vor einem solchen Kastanien-Fall bewahren, indem Sie auf Ihrem Stellplatz einen Carport errichten, liegen Sie leider falsch.

Denn es gilt: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt das Fallen von Kastanien und Harz auf den Stellplatz zumindest dann keinen Anspruch auf den Bau eines Carports, wenn der Baum bei Begründung des Sondernutzungsrechts schon vorhanden war (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 28.03.18, Az. 14 S 6188/17 WEG)

Kastanien fielen auf den Stellplatz

Im Urteilsfall Fall verlangte eine Wohnungseigentümerin von ihrer Gemeinschaft die Zustimmung zur Errichtung eines Carports auf ihrem Stellplatz, an dem ihr ein Sondernutzungsrecht zustand.

Bereits bei Begründung des Sondernutzungsrechts stand neben dem Stellplatz eine große Kastanie. Die Eigentümerin war der Ansicht, sie könne den Bau des Carports beanspruchen, da von dem Kastanienbaum Kastanien auf Ihr Auto fallen und Harz auf es herunter tropfe. Die anderen Eigentümer verweigerten jedoch ihre Zustimmung, da sich keine anderen Carports auf dem Grundstück befanden.

Sondernutzung war von Beginn an durch Kastanienfall eingeschränkt

Das Gericht entschied: Die übrigen Eigentümer müssen der Errichtung des Carports zuzustimmen. Die Tatsache, dass die Sondernutzungsfläche als Stellplatz vorgesehen ist, führt nämlich nicht dazu, dass die Gemeinschaft eine vor herabfallenden Kastanien geschützte Nutzung sicherstellen muss. Der Baum war bei Aufteilung des Grundstücks und bei Zuweisung des Sondernutzungsrechts bereits vorhanden. Daher war das Sondernutzungsrecht von Anfang an durch den Kastanienbaum eingeschränkt. Die von diesem Baum ausgehenden, nur saisonal vorhandenen Beeinträchtigungen muss die Eigentümerin deshalb hinnehmen.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Bau des Carports um eine bauliche Veränderung. Ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung setzt aber voraus, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Da ein Carport deutlich sichtbar wäre und auf dem Grundstück auch keine anderen Carports vorhanden sind, hätte der Bau optische Auswirkungen, die die übrigen Eigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

Fazit:Soll Ihnen ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz eingeräumt werden schauen Sie sich dessen Lage gut an. Befindet der Platz neben einem Baum von dem Früchte auf Ihr Auto fallen können oder Harz darauf herunter tropfen könnte, entscheiden Sie sich besser für einen anderen Platz. Alternativ können Sie auch in die Vereinbarung des Sondernutzungsrechts aufnehmen, dass Sie berechtigt sind, zum Schutz Ihres Fahrzeugs einen Carport zu errichten.

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