Diese Rechte haben Sie, wenn der Mieter die Schlüssel nicht zurückgibt

Das Mietverhältnis ist beendet, die Wohnung geräumt und der Mieter müsste Ihnen eigentlich nur noch die Schlüssel zurückgeben. Die Praxis zeigt, dass genau dies häufig nicht geschieht. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie als Vermieter haben, wenn Ihnen der Mieter bei Mietende nicht alle Schlüssel zurückgibt.

Vielfach sagen die Mieter, dass ihnen schon vor einiger Zeit ein oder mehrere Schlüssel gestohlen worden seien oder sie die Schlüssel verloren haben. Ein Schlüssel ist ja noch schnell nachgemacht und nicht so teuer. Doch was ist, wenn eine ganze Schließanlage ausgetauscht werden muss?

Gerade dies ist aber oft erforderlich, denn nur auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Unbefugte sich keinen Zutritt zu Ihrem Gebäude bzw. der Wohnung verschaffen. Immerhin besteht schon bei dem Verlust eines Briefkastenschlüssels die Gefahr, dass die Post auf Nimmerwiedersehen verschwindet.

Die Erneuerung von Schließanlagen ist eine ziemlich teure Angelegenheit, je nach Zahl der erforderlichen Schlossauswechselungen können hierfür leicht mehrere 1.000 Euro anfallen. Für Sie als Vermieter stellt sich deshalb natürlich die Frage, welche Kosten Ihr Mieter ersetzen muss.

Hierbei gilt grundsätzlich: Gibt der Mieter nicht sämtliche Schlüssel zurück, muss er Ihnen das Anfertigen neuer Schlüssel bezahlen.

Wichtig: Bevor Sie einen Schlüsseldienst beauftragen, müssen Sie Ihrem Mieter jedoch eine Frist gesetzt haben. Hierzu formulieren Sie etwa folgendermaßen:

Sehr geehrter Herr Mieter,

zum Mietvertrag vom (…) erhielten Sie die folgenden Schlüssel ausgehändigt (…). Bei Beendigung des Mietverhältnisses haben Sie nicht sämtliche – auch die etwa selbst gefertigten – Schlüssel an mich zurückgegeben.

Ich fordere Sie daher auf, dieses Versäumnis bis (…) nachzuholen. Sofern diese Frist fruchtlos verstreichen sollte, werde ich die fehlenden Schlüssel auf Ihre Kosten anfertigen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Vermieter

Verhindern Sie Missbrauch

Besteht die Gefahr, dass der Finder (oder der Dieb) des Schlüssels sich unbefugt Zutritt zum Haus oder zur Wohnung verschaffen kann, muss der Mieter Ihnen die Kosten für die Auswechslung der Schließanlage ersetzen. Nur wenn ein Missbrauch definitiv ausgeschlossen werden kann, hat der Mieter nicht die Schlossauswechslung, sondern lediglich die Anfertigung eines Ersatzschlüssels zu zahlen.

Ein Missbrauch ist zum Beispiel ausgeschlossen:

  • Der Wohnungsschlüssel fällt dem Mieter bei einer Bootsfahrt ins Wasser.
  • Dem Mieter wird sein Schlüsselbund auf einer Auslandsreise gestohlen, ohne dass Schlüssel und Wohnung zueinander in Beziehung gebracht werden können.

Ihr Mieter muss Missbrauch ausschließen

Der Mieter muss Ihnen nachweisen, dass eine Gefährdung des Mietobjekts trotz Schlüsselverlusts ausgeschlossen ist. Nach Meinung des Amtsgerichts Münster reicht hierzu nicht die bloße Behauptung, dass der Schlüssel bereits vor erheblicher Zeit verloren ging und bislang kein Missbrauch erfolgt ist (AG Münster, Az 48 C 2430/02).

Tipp: Schlüsselprotokoll

Bei Mietende besteht oft Streit, wieviel und welche Schlüssel der Mieter bei Mietbeginn erhalten hat. Sorgen Sie für Klarheit: Treffen Sie hierüber Angaben im Mietvertrag, die Ihr Mieter mit seiner Unterschrift bestätigt.

Übrigens: Der Mieter kann von Ihnen verlangen, dass er sämtliche Schlüssel erhält; nur mit seinem Einverständnis ist es Ihnen als Vermieter gestattet, selbst noch einen Schlüssel zur Wohnung, etwa für Notreparaturen, zu behalten.

Schadensersatz bei Schlüsselverlust: Die Schlösser müssen Sie wirklich austauschen

Hat Ihr Mieter Ihr Eigentum beschädigt, können Sie Schadensersatz grundsätzlich auf der Basis eines Kostenvoranschlags verlangen.

Beispiel Schönheitsreparaturen: Wurden Sie von Ihrem Mieter pflichtwidrig nicht ausgeführt, muss er Ihnen die Kosten ersetzen. Und zwar die Kosten, die Ihnen bei der Beauftragung eines Handwerkers entstehen würden. Dass Sie die Schönheitsreparaturen später auch tatsächlich ausführen, ist also nicht nötig.

Anders ist es aber bei einem Schadensersatz wegen Schlüsselverlust. Hier entschied das Amtsgericht Rheinbach kürzlich, dass die Schließanlage auch wirklich erneuert werden muss, damit Ihr Mieter die entsprechenden Kosten zu zahlen hat.

Entscheidend ist "Gefährdungslage"

Grund: Dass der Mieter Ihnen die Kosten einer neuen Schließanlage zahlen muss, ergibt sich daraus, dass er durch den Schlüsselverlust eine "Gefährdungslage" herbeigeführt hat. Denn der Zutritt durch Unbefugte kann nun nicht mehr ausgeschlossen werden. Nehmen Sie dennoch keine Schlossauswechslung vor, zeigen Sie damit, dass Sie Ihr Gebäude selbst nicht wirklich in einer Gefährdungslage sehen.

Folge: Auf der Basis eines Kostenvoranschlags braucht Ihr Mieter Ihnen dann nicht die Kosten einer neuen Schließanlage zu ersetzen (AG Rheinbach, 3 C 1999/04).