Die WEG-Jahresabrechnung muss nicht alle Abrechnungsergebnisse und Hausgeldrückstände enthalten

Eine lange währende Streitfrage hat der BGH nun geklärt und Klarheit für alle Wohnungseigentümer und Verwalter geschaffen – es gilt: Eine Jahresabrechnung muss keine Übersicht aller Abrechnungsergebnisse und Hausgeldrückstände aller Eigentumswohnungen enthalten (BGH, Urteil v. 27.10.17, Az. V ZR 189/16).

Damit ist auch klar: Fehlen diese Angaben, begründet dies keine Anfechtungsklage.

In dem Urteilsfall waren in einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 genehmigt worden. Vor der Eigentümerversammlung hatte der Verwalter schriftlich auf eine Anlage zu der Jahresabrechnung, eine „Übersicht“ über die Abrechnungsergebnisse und Rückstände aller Eigentumswohnungen, verwiesen. Diese Anlage war aber der Jahresabrechnung tatsächlich nicht beigefügt. Aus diesem Grund erhob ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage gegen den Mehrheitsbeschluss über die Jahresabrechnungen 2012 und 2013, denn bis zur Beschlussfassung lag die angekündigte Anlage nicht vor.

Diese Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg. Denn die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 waren laut BGH nicht rechtswidrig und unwirksam, weil etwa den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung die „Übersicht“ über die Abrechnungsergebnisse und Rückstände aller Wohnungen nicht vorlag.

Zwar wäre es zweckmäßig gewesen, wenn eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse und Rückstände aller Eigentumswohnungen den beschlossenen Jahresabrechnungen beigefügt worden wäre, erklärten die Richter. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft konnten aber auch aus den Einzelabrechnungen, die Bestandteil der Jahresabrechnung sind, erkennen, wie die Gesamtkosten für das Gemeinschaftseigentum auf die einzelnen Eigentumswohnungen verteilt wurden. Zudem erinnerte der BGH daran, dass Beitragsrückstände kein notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung sind.

Eine Jahresabrechnung hat insofern lediglich die Abrechnung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum eines Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern der Gemeinschaft geleisteten Vorschüsse auszuweisen. Eine Jahresabrechnung muss somit nur den buchhalterischen Stand des Hausgeldkontos unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren informatorisch aufzeigen.

Eine laufende Kostendeckung muss durch einen Wirtschaftsplan gewährleistet werden, indem dort die zukünftigen Hausgeldzahlungen festgelegt werden. Der Grundsatz, dass in einer Jahresabrechnung die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage enthalten sein muss, gilt eben nicht für die Hausgeldrückstände. Denn eine Jahresabrechnung ist als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung anzulegen.

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