„Die Mieträume sind besenrein zurückzugeben“ – Wirklich?

In praktisch jedem Mietvertrag finden sich Regelungen dazu, in welcher Weise der Mieter die Wohnung bei Mietende zurückzugeben hat. Problematisch sind dabei nicht nur die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen.

Auch die in vielen Mietverträgen anzutreffenden Regelungen zur Art und Weise der Rückgabe der Mietwohnung entpuppen sich bei näherem Hinsehen als unklar.

Sehen Sie deshalb nachfolgend eine Übersicht der häufigsten Regelungen – mit „Übersetzungshilfe“:

Die Klausel besagt, dass bei Mietende Folgendes zu geschehen hat

 

Und was diese Klausel bedeutet
Die Mieträume sind besenrein zurückzugeben.“ Die ist wörtlich zu nehmen: Feineren Schmutz muss der Mieter nicht entfernen. Das Bad und die Küche müssen nur oberflächlich gewischt und der Boden gefegt sein. Renovieren muss Ihr Mieter hiernach nicht.
Die Wohnung ist in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.“ Hier muss der Mieter die Räume nur gesäubert, im Zweifel „besenrein“ zurückgeben. Schönheitsreparaturen muss er nach dieser Klausel nicht durchführen, dies müsste gesondert vereinbart worden sein.
Der Mieter hat den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.“ Diese Regelung bezieht sich nur auf Mietereinbauten. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Einbauten wieder zu entfernen, zum Beispiel eine Einbauküche. Renovieren muss er nach dieser Klausel nicht.
Die Mieträume sind in einem bezugsfertigen / geeigneten Zustand zurückzugeben.“ Auch diese Klausel besagt nicht, dass der Mieter Schönheitsreparaturen ausführen muss. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Räume während der Mietdauer in völlig unüblicher Weise „verwohnt“ wären, etwa durch übermäßige Belegung oder übermäßiges Rauchen.
Der Mieter hat die Räumlichkeiten ordnungsgemäß und schonend zu behandeln und bei Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.“ Auch hier ist der Mieter nicht zum Renovieren verpflichtet. Schonend behandeln muss der Mieter die Räumlichkeiten auch ohne, dies extra vereinbart werden muss.

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