Aus diesen 7 Gründen dürfen Sie ein Verbot der Tierhaltung aussprechen

Seit der BGH vor wenigen Wochen entschieden hat, dass Hunde- und Katzenhaltung nicht generell per Mietvertrag verboten werden können, herrscht verbreitet Unsicherheit, welche Tierhaltung einem Mieter zu gestatten ist. Dabei haben die Karlsruher Richter jedoch ausdrücklich klargestellt, dass begründete Verbote rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Nach Meinung der Karlsruher Richter benachteiligen Klauseln in Standard- Formularmietveträgen, die das Halten von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagen, Mieter unangemessen, weshalb sie unwirksam sind (BGH, Urteil v. 20.03.13, Az. VIII ZR 168/12).

Das bedeutet im Umkehrschluss aber zugleich: Aus sachlichen Erwägungen können Sie die Tierhaltung verbieten bzw. eine erlaubte Tierhaltung widerrufen.

In diesen Fällen kann eine erlaubte Tierhaltung widerrufen werden

  1. Der Hund bellt fortlaufend und auch in den Ruhezeiten, wodurch andere Bewohner des Hauses nachweislich gestört sind.
  2. Der Hund hat sich als gefährlich erwiesen, indem er andere Hausbewohner angefallen oder angeknurrt hat; die Betroffenen können von Ihnen verlangen, derartigen Einschüchterungen nicht ausgesetzt zu sein.
  3. Von dem Tier gehen erhebliche Geruchsbelästigungen oder Schmutz aus.
  4. Es ist bereits mehreren Mietern ein Hund erlaubt worden, bei einem weiteren Tier sind Konflikte untereinander zu erwarten. Denn ein Mieter kann nicht die Haltung eines Hundes verlangen, weil sie anderen Mietern gewährt worden ist (LG Köln, Urteil v. 04.02.10, Az. 6 S 269/09).
  5. Eine übermäßige Tierhaltung braucht kein Vermieter zu dulden, etwa das Halten von 7 Katzen in einer 3-Zimmer- Wohnung (AG Lichtenberg, Urteil v. 31.07.96, Az. 8 C 185/96) oder mehrere Dutzend Vögel in einer 2- Zimmer-Wohnung (LG Karlsruhe, Urteil v. 12.01.01, Az. 9 S 360/00).
  6. Exotische (Haus-)Tiere, auf die Mitbewohner allgemein mit Abscheu, Ekel und Angst reagieren, etwa Ratten oder Schlangen, braucht ein Vermieter nicht zu akzeptieren (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.12.03, Az. 14 Wx 51/03).
  7. Untersagen können Sie immer Hunde, die einer Rasse angehören, die als "Kampfhund" klassifiziert ist. Hier ist die potenzielle Gefährlichkeit dieser Hunde ausreichend für ein Verbot (LG Gießen, Urteil v. 15.06.94, Az. 1 S 128/9).