Pech für den Erwerber, ließ der Bauträger verlauten – und empfahl den ebenso verdutzten wie empörten Eigentümern, in Eigenregie und auf eigene Kosten eine Leitung legen zu lassen. Schließlich sei die Anschaffung einen Anschlusses weder im Einrichtungsvertrag noch in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt. Das wollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht bieten lassen und verklagte den Bauträger auf Zahlung eines Kostenvorschusses von 77.000 Euro. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil feststellte.
Begründung der Richter: Zu einem schlüsselfertigen Angebot gehöre das Erstellen eines Anschlusses für die Wasserversorgung. Ob dies indirekt über die Zuleitung über ein Nachbargrundstück oder direkt vom öffentlichen Zugang her geschehe, sei völlig zweitrangig. Wenn die ursprünglich geplante Variante nicht realisiert werden könne, müsse dann der Bauträger und nicht die Erwerber eine Alternativlösung finden.
Als unerheblich werteten die Richter in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Anschluss an die Wasserversorgung vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart worden sei.
Denn: Der Bauträger habe seinen Vertragspartnern die Leistungen geschuldet, die „allgemein üblich“ seien – und dazu gehöre mithin auch der Wasseranschluss.