Schlüsselfertiges Haus: Wasseranschluss darf nicht fehlen

Eigentlich sollte der Fall klar sein: Wer eine Wohnung oder ein Haus schlüsselfertig erwirbt, erwartet als Leistung des Bauträgers den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Doch für die Eigentümer einer Senioren-Wohnanlage erwies sich diese Erwartung als trügerischer Irrtum.
Zwar hatte der Bauträger den Anschluss an die Wasserversorgung eingeplant. Doch weil die Zuleitung über ein Nachbargrundstück führen sollte und das Leitungsrecht nicht im Grundbuch abgesichert war, verweigerten die Nachbarn ihre Zustimmung zum Bau der Leitung.

Pech für den Erwerber, ließ der Bauträger verlauten – und empfahl den ebenso verdutzten wie empörten Eigentümern, in Eigenregie und auf eigene Kosten eine Leitung legen zu lassen.   Schließlich sei die Anschaffung einen Anschlusses weder im Einrichtungsvertrag noch in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt. Das wollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht bieten lassen und verklagte den Bauträger auf Zahlung eines Kostenvorschusses von 77.000 Euro. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil feststellte.

Begründung der Richter: Zu einem schlüsselfertigen Angebot gehöre das Erstellen eines Anschlusses für die Wasserversorgung. Ob dies indirekt über die Zuleitung über ein Nachbargrundstück oder direkt vom öffentlichen Zugang her geschehe, sei völlig zweitrangig. Wenn die ursprünglich geplante Variante nicht realisiert werden könne, müsse dann der Bauträger und nicht die Erwerber eine Alternativlösung finden.

Als unerheblich werteten die Richter in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Anschluss an die Wasserversorgung vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart worden sei.

Denn: Der Bauträger habe seinen Vertragspartnern die Leistungen geschuldet, die „allgemein üblich“ seien – und dazu gehöre mithin auch der Wasseranschluss.