Nach der Gesetzgebung wird jeder Miterbe durch eine Erbengemeinschaft mit anderen Erben zusammen Eigentümer und das ist im Grundbuch eintragen zu lassen. Des Weiteren besagt § 2033 I BGB, dass jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen kann und diese Verfügung in einem notariell beurkundetem Vertrag festgelegt werden muss.
Über einzelne Nachlassgegenstände, beispielsweise über ein Haus, kann der Miterbe hingegen nicht allein verfügen, da der Nachlass den Erben als Ganzes ungeteilt zusteht. Deswegen bedarf es beim Verkauf eines Hauses der Zustimmung aller Miterben, vgl. § 2038 I BGB. Da Ziel der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Nachlasses ist und von Anfang an auf Auflösung gerichtet ist, können Sie als Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung mit dem Ziel des Verkaufs erbitten bzw. fordern.