6 Punkte, die ein Immobilien-Kaufvertrag beinhalten muss

Wenn Sie einen Immobilienkauf planen, dann ist dies ein großer Schritt. Ein Notar muss den Kauf beurkunden und natürlich wird ein Kaufvertrag geschlossen. Gerade beim Kauf einer Immobilie kommt es aber ganz entscheidend auf den Inhalt eines solchen Vertrages an. Umso wichtiger, sich schon vor der Unterzeichnung mit diesem Thema zu befassen.

Lesen Sie in diesem Artikel, welche Punkte in einem Immobilien-Kaufvertrag auf keinen Fall fehlen dürfen:

1. Die beteiligten Parteien

Im Immobilien-Kaufvertrag müssen in jedem Fall alle am Kauf beteiligten Personen stehen. Dies kann genauso eine Privatperson sein, wie ein Unternehmen oder eine Erbengemeinschaft und dergleichen. Wichtig sind hier der vollständige Name, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift. Kennt der Notar die Vertragsparteien nicht persönlich, haben sich diese mit einem amtlichen Dokument auszuweisen.

2. Die Immobilie selbst

Sehr wichtig ist natürlich, dass auch die Immobilie selbst genau in den Immobilien-Kaufvertrag aufgenommen wird. Dafür wird der Notar das Grundbuch einsehen und dann entsprechend der dortigen Eintragung das Kaufobjekt benennen. Hier ist es für die Vertragsparteien wichtig, zu überprüfen, dass auch wirklich alles genannt wird, was verkauft werden soll.

Beim Kauf von Eigentumswohnungen sollte im Immobilien-Kaufvertrag auch nachlesbar sein, ob zum Beispiel der Gartenanteil in das Eigentum des Käufers übergeht oder aber nur ein Sondernutzungsrecht besteht. Vorteilhaft ist es natürlich, wenn ein Grundbuchauszug den Parteien vorliegt.

Bei unbebauten Grundstücken sollte im Kaufvertrag vermerkt sein, in welcher Entwicklungsstufe sich das Grundstück befindet. So beispielsweise, ob es Bauerwartungsland oder baureifes Land ist.

3. Die Auflassung und Käufereintragung

Im Kaufvertrag ist eingetragen, dass der Notar mit der Abgabe aller Erklärungen, besonders der sogenannten Auflassung des Grundstückes bevollmächtigt ist. Das ist wichtig, denn ein Immobilien-Kaufvertrag ist so aufgebaut, dass er der Absicherung des Käufers und auch des Verkäufers dient. So müssen Sie zum Beispiel erst dann den Kaufpreis entrichten, wenn im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten erfolgte.

Diese Vormerkung sichert den Käufer in der Hinsicht ab, dass der Verkäufer die Immobilie nicht an Dritte verkaufen kann. Andererseits werden Sie erst nach der Entrichtung des Kaufpreises in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

4. Sind Belastungen im Grundbuch vorhanden?

Im Immobilien-Kaufvertrag sind auch Belastungen aufzuführen, welche im Grundbuch eingetragen sind. Hier sollte dann kenntlich gemacht werden, ob es sich um Grundschulden oder Hypotheken handelt und wer die Gläubiger sind. Eingetragen wird auch, ob und in welcher Höhe die Hypotheken oder Grundschulden noch valutieren. Ebenso ist es wichtig, im Immobilien-Kaufvertrag zu vermerken, ob Sie diese Schulden übernehmen oder ob der Gläubiger die Immobilie freigibt. Sind die Hypotheken getilgt, sollte eine Löschbewilligung erteilt worden sein.

5. Der Kaufpreis in allen Einzelheiten

Wichtig ist der Punkt im Kaufvertrag, in dem es darum geht, an wen der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das kann direkt an den Verkäufer erfolgen oder aber an das Notaranderkonto. Natürlich muss im Immobilien-Kaufvertrag nachlesbar sein, wie hoch die Kaufsumme ganz genau ist.

Möchten Sie ein unbebautes Grundstück erwerben, sollte im Kaufvertrag auch das Vorliegen der nötigen Genehmigungen, wie Bau- oder Teilungsgenehmigung, eingetragen sein.

Zudem wird ein konkreter Termin zur Übergabe der Immobilie vereinbart. Es ist verständlich, dass Sie so schnell wie möglich in das Haus einziehen möchten, der Verkäufer möchte aber erst sein Geld. Daher fällt die Übergabe meist mit der Zahlung des Kaufpreises zusammen.

6. Die Gewährleistungsrechte

Im Vertrag steht auch, welche Gewährleistungsrechte Sie als Käufer haben. Bei einer neuen Immobilie ist per Gesetz eine Gewährleistung von fünf Jahren verbindlich. Bei gebrauchten Immobilien wird im Immobilien-Kaufvertrag eine Gewährleistung durch den Verkäufer ausgeschlossen. Er darf jedoch keine Mängel verschweigen, von denen er Kenntnis hatte.