Grillsaison: So vermeiden Vermieter Ärger mit den Nachbarn

Es ist des einen liebstes Sommerhobby, der andere hasst es wie die Pest: Grillen. Stoßen die Grillliebhaber und Grillfeinde aufeinander, ist in der Regel Streit vorprogrammiert. Gerade Wohnungseigentümer mit solch unterschiedlichen Auffassungen beschäftigen gerne und häufig die deutschen Gerichte. Diese lassen Grillen zwar zu, aber nur in beschränktem Maße.

Grillen ist bei schönem Wetter sehr beliebt – aber der Rauch und der Geruch sind nicht jedermanns Sache. Des einen Freud ist des anderen Leid. Auf Balkonen, Terrassen und in Hinterhöfen und Gärten darf üblicherweise gegrillt werden und Nachbarn haben dies hinzunehmen.

Allerdings können Sie als Vermieter in Ihren Mietverträgen und in einer Hausordnung Einzelheiten regeln und für die Grillfeste Ihrer Mieter Vorgaben festlegen. Ein Mieter, der mietvertragliche Regelungen missachtet, riskiert eine Abmahnung und bei wiederholten Verstößen eine Kündigung.

Orientierungshilfe bieten einige Gerichtsurteile. Einzelne Gerichte gestatten Grillen beispielsweise nur zu bestimmten Tageszeiten und machen den Grillfreunden zur Auflage, einen Grillabend in der Nachbarschaft anzukündigen.

Nach Ansicht einiger Gerichte darf höchstens ein- bis zweimal im Monat oder insgesamt dreimal im Jahr gegrillt werden. Manche Gerichte empfehlen mittlerweile auch den Einsatz von Elektrogrills statt der Verwendung von Holzkohle.

Grillen im Wohnungseigentum ist nicht unbeschränkt möglich

So hatte das Amtsgericht Westerstede entschieden, dass das Grillen mit Holzkohle auf höchstens 10 Mal im Jahr zu beschränken ist (AG Westerstede, Urteil v. 30.06.09, Az. 22 C 614/09 (II)).

Im konkreten Fall ging es um den Streit zweier Nachbarn. Nachbar 1 nutzte seinen Grillkamin häufiger als dreimal im Monat. Dabei entwickelte sich oft starker Qualm mit Grillgeruch, der in das Schlafzimmer des Nachbarn 2 drang. Das Schlafzimmer lag im 3. Stock des Nachbarhauses und war ca. 9 m vom Grillkamin entfernt. Nachbar 2 verlangte gerichtlich, das Grillen auf höchstens 1 Mal im Monat und höchstens 5 Mal im Jahr zu beschränken.

Das Gericht entschied, dass Grillen zwar durchaus als sozialüblich anzusehen sei, aber auch die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden müssten. Es verurteilte Nachbarn 1 dazu, das Grillen auf nicht öfter als zweimal im Monat, insgesamt auf 10 Mal im Jahr zu beschränken.

Denn: Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Ruß oder Rauch stellen einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz dar und können als Ordnungswidrigkeit durch die zuständige Behörde mit einer Geldbuße belegt werden.

Fazit: Es darf also immer dann nicht gegrillt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Rauch in Nachbarwohnungen zieht.

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