Auf dem Balkon oder der Terrasse ihrer Mietwohnung dürfen sich Mieter grundsätzlich frei bewegen. Sie dürfen dort Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und nach Herzenslust Freunde, Nachbarn und Verwandte bewirten.
Balkon und Terrasse: Grillen unterliegt Beschränkungen
Als Vermieter können Sie allerdings in Ihren Mietverträgen und in einer Hausordnung Einzelheiten regeln und für die Grillfeste Ihrer Mieter Vorgaben festlegen. Ein Mieter, der mietvertragliche Regelungen missachtet, riskiert eine Abmahnung und bei wiederholten Verstößen eine Kündigung.
Orientierungshilfe bieten einige Gerichtsurteile. Einzelne Gerichte gestatten Grillen beispielsweise nur zu bestimmten Tageszeiten und machen den Grillfreunden zur Auflage, einen Grillabend in der Nachbarschaft anzukündigen.
Nach Ansicht einiger Gerichte darf höchstens ein- bis zweimal im Monat oder insgesamt dreimal im Jahr gegrillt werden. Manche Gerichte empfehlen mittlerweile auch den Einsatz von Elektrogrills statt der Verwendung von Holzkohle.
Denn: Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Ruß oder Rauch stellen einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz dar und können als Ordnungswidrigkeit durch die zuständige Behörde mit einer Geldbuße belegt werden.
Fazit: Es darf also immer dann nicht gegrillt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Rauch in Nachbarwohnungen zieht.
Balkon und Terrasse: Was Ihre Mieter dürfen – und was nicht
Die Rechte des Vermieters und der Anspruch der Nachbarn auf Ruhe ab 22.00 Uhr, müssen immer beachtet werden. Im Folgenden erhalten Sie einen kleinen Überblick, was Ihre Mieter dürfen und was nicht.
- Will ein Mieter eine Markise anbringen, muss er Ihre Zustimmung als Vermieter einholen.
- Ihre Mieter dürfen aber einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter am Balkon anbringen. Sie müssen aber darauf achten, dass keine Schäden an der Bausubstanz entstehen.
- Ihre Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse rauchen. Einwände von Nachbarn, die sich durch Rauch und Geruch gestört fühlen, sind unerheblich.
- Für durch Grillen verursachte Rauch- und Geruchsbelästigungen gilt das aber nicht.
- Mieter dürfen auf Balkonen und Terrassen ihre Wäsche trocknen, Wäscheständer aufstellen oder eine Wäschestange oder Wäscheleine installieren. Bohr- und Dübellöcher sind deshalb zulässig.
- Blumenkübel und Blumentöpfe dürfen ebenfalls aufgestellt werden. Blumenkästen, die hinab stürzen könnten, müssen ordnungsgemäß befestigt werden, damit Passanten nicht gefährdet werden.