Erbschaft und Schenkung von Immobilien: Besteuerung verfassungswidrig?

Das frühere Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde seinerzeit für verfassungswidrig erklärt. Immer wieder häufen sich Stimmen, dass auch die neue Rechtslage nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Die daraus resultierende praktische Frage: Kosten Erbschaften und Schenkungen (von Immobilien) noch Steuern? Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie sich als Betroffener richtig verhalten.

Zum Hintergrund:

Mit einem aktuellen Beschluss (Az: II R 9/11) hat der Bundesfinanzhof in München als oberstes deutsches Finanzgericht das Bundesministerium für Finanzen in Berlin aufgefordert, dem vorliegenden Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts beizutreten.

Konkret geht es in dem Streitfall um die Fragen, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und IIII verfassungsgemäß ist und ob es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, dass durch bloße Wahl bestimmter Gestaltung eine Steuerfreiheit bei Vermögen gleicher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl erreicht werden kann.

Praktischer Umgang mit dem anhängigen Verfahren

Im Grunde genommen dreht es sich in dem aktuellen Streitfall nur um einen Einzelaspekt des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts.

Die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof jedoch das Bundesfinanzministerium zum Verfahrensbeitritt aufgefordert hat, hat gezeigt, dass das oberste Finanzgericht geneigt ist, im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit abermals das gesamte Recht kippen zu lassen.

Prüfen Sie Ihren Fall genau

Ob insgesamt das vorliegende Verfahren tatsächlich dazu genutzt werden kann, bleibt abzuwarten. Als Tipp gilt jedoch: Erben, Schenker und Beschenkte sollten jedoch bei einem entsprechenden Steueranfall schon aktuell prüfen, ob gegen den eigenen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden sollte.

Selbst wenn das vorliegende Verfahren nicht zum Erfolg führt, wird es aus derzeitiger Sicht nur eine Frage der Zeit sein, bis weitere Musterverfahren folgen. Wie scheint wird nämlich auch das aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht nicht in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz liegen.