Energieausweis – Welcher ist bei Ihnen der richtige?

Seit Mai 2014 sind in Immobilienanzeigen bei Vermietung und Verkauf die Daten des Energieausweises anzugeben. Viele Vermieter und Verwalter lassen deshalb erstmals Energieausweise für ihre Immobilien erstellen. Lesen Sie hier, ob Sie einen teuren Bedarfsausweis benötigen oder ob ein Verbrauchsausweis genügt.

Bei Errichtung eines Neubaus oder einer Änderung von Außenbauteilen (Fassade, Fenster, Dach usw.) ist die Ausstellung eines Bedarfsausweises verbindlich vorgeschrieben (§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2 EnEV). 

Für Bestandsgebäude gilt: Die freie Auswahl zwischen dem Bedarfs- oder dem Verbrauchsausweis haben Sie bei einer Immobilie mit mehr als 4 Wohneinheiten. 

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Wie verhält es sich bei kleineren und älteren Gebäuden?

Auch bei kleineren Gebäuden können Sie zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis frei wählen, wenn das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt. Das ist entweder der Fall, wenn der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde oder wenn diese Anforderungen beispielsweise durch eine nachträgliche energetische Modernisierung erreicht wurden. 

Nur bei älteren Gebäuden mit maximal 4 Wohnungen, die den Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreichen, ist ein Bedarfsausweis verbindlich vorgeschrieben. 

Der Hintergrund für diese Regelung: In kleineren, energetisch nicht sanierten, alten Wohngebäuden hängt der Energieverbrauch deutlich stärker von dem individuellen Heizverhalten der Bewohner ab als in Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten. Ein Verbrauchsausweis wäre hier zu ungenau.

Auf einen Blick: In diesen Fällen können Sie sich ausnahmsweise den Energieausweis sparen

Baudenkmal: Handelt es sich bei Ihrer Immobilie um ein Baudenkmal, das nach landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz steht, brauchen Sie bei Vermietung und Verkauf keinen Energieausweis vorzulegen oder auszuhändigen (§16 Abs. 6 EnEV).

Kleines Gebäude: Für Gebäude mit einer Nutzfläche von maximal 50 m² werden Energieausweise nicht ausgestellt.

Eigentumswohnung: Energieausweise werden grundsätzlich für Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen (§ 17 Abs. 3 EnEV). Als Eigentümer einer Eigentumswohnung können Sie daher von der Eigentümergemeinschaft bzw. vom Verwalter verlangen, dass für Ihre Eigentumswohnanlage ein Energieausweis erstellt wird. Voraussetzung ist, dass Sie beabsichtigen, Ihre Eigentumswohnung zu vermieten oder zu verkaufen.

Mischnutzung: Umfasst ein Gebäude sowohl Wohnungen als auch Gewerbeflächen mit jeweils unterschiedlicher gebäudetechnischer Ausstattung, kommt ausnahmsweise ein Energieausweis für einen Gebäudeteil infrage. Hier werden für den Wohn- und den Gewerbeteil des Gebäudes separate Energieausweise erstellt (§ 22 EnEV).