Ein- und Umbauten in der Mietwohnung – was darf der Mieter und was nicht?

Jeder Mieter möchte die Mietwohnung nach seiner Vorstellung einrichten. Und jeder Vermieter möchte, dass seine Mietwohnung keinen Schaden nimmt und der Mieter sie mit größter Sorgfalt nutzt. In diesem Spannungsfeld stellt sich in so ziemlich jedem Mietverhältnis die Frage: Was darf der Mieter?

Zunächst ist klarzustellen, was der Mieter nicht darf: Ohne Zustimmung des Vermieters darf ein Mieter keine baulichen Veränderungen vornehmen, wodurch die Mietwohnung gefährdet oder in ihrem Grundriss verändert wird. Auch darf er die Wohnung nicht in einer Weise verändern, die nur sehr schwer rückgängig zu machen ist.

Beispielsweise darf ein Mieter nicht anstelle der mitvermieteten Tapeten die Wände mit Rauputz versehen (AG Kerpen, Urteil v. 28.06.89, Az. 3 C 199/89). Auch darf ein Mieter ohne Ihre Zustimmung nicht Dusche, Handwaschbecken und Toilettenschüssel austauschen, wenn diese Einrichtungen schon vorhanden sind, also mitvermietet wurden (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 16.11.99, Az. 2 C 394/98).

Ganz prinzipiell darf ein Mieter keine Änderungen in Gemeinschaftsräumen vornehmen, etwa im Treppenhaus. Und schließlich ist es Mietern auch untersagt, Modernisierungsmaßnahmen in Eigenregie vorzunehmen, egal wie sinnvoll sie auch sein mögen. Denn der BGH hat klargestellt: „Über Art, Umfang und Zeitpunkt einer Modernisierung entscheidet allein der Vermieter“ (Urteil v. 14.09.11, Az. VIII ZR 10/11).

In manchen Fällen darf der Mieter von Ihnen aber die Zustimmung zu Baumaßnahmen verlangen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er die Mietwohnung oder den Zugang zu ihr barrierefrei machen möchte (§ 554a BGB). Etwa kann ein behinderter bzw. betagter Mieter Ihr Einverständnis fordern, um im Bad ein behindertengerechtes WC einzubauen oder einen Treppenlift zu installieren. Ihre Erlaubnis zu derartigen Maßnahmen dürfen Sie aber davon abhängig machen, dass der Mieter Ihnen eine zusätzliche Mietkaution zur Sicherung Ihres Anspruchs auf Rückbau bei Mietende leistet (§ 554a Abs. 2 BGB).

Ist keiner der vorgenannten Fälle gegeben, darf der Mieter grundsätzlich Veränderungen an und in der Mietwohnung vornehmen. Welche Veränderungen zulässig sind, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls, wobei Ihnen die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht eine gute Orientierung gibt.

Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters … Entscheidung
seine Wohnung mit den üblichen Einrichtungsgegenständen ausstatten (Gardinenstangen, Lampen, Regale, Küchengeräte) und hierzu auch Dübel im erforderlichen Umfang verwenden. BGH, Urteil v. 20.01.93, Az. VIII ZR 10/92
seinen Balkon mit einem Plexiglas-Vordach verkleiden, wenn der Vermieter die Anbringung von Markisen und Außenvorhängen auf den Balkonen des Anwesens geduldet hat und die Montage nicht in die Substanz der Mietsache eingreift. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 06.07.90,

Az. 7 S 1401/90

am Balkongeländer einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anbringen, wenn die Außenfassade dadurch nicht optisch verunstaltet wird. AG Köln, Urteil v. 15.09.98,

Az. 212 C 124/98

eine haushaltstypische Einbauküche installieren, wenn die Wohnung ohne Küche vermietet worden ist. LG Konstanz, Urteil v. 14.10.88,

Az. 1 S 216/88

ein Hochbett aufstellen bzw einbauen. AG Köln, Urteil v. 19.12.86,

Az. 205 C 443/86

vor den Fenstern Außenjalousien anbringen, wenn das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. AG Zeitz, Urteil v. 16.09.97,

Az. 4 C 297/97

die Wände und Decken der Mietwohnung mit einer Holzvertäfelung auskleiden. LG Osnabrück,

Urteil v. 11.02.76,

Az. 1 S 343/75

Leichtbauwände aufstellen und Fußbodenplatten verkleben. LG Essen,

Urteil v. 22.04.87,

Az. 10 S 633/86

eigene Fliesen im Bad anbringen. AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 29.03.00,

Az. 7 C 521/99

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