Betriebskostenabrechnung: Einfach und absolut rechtssicher

Auch wenn viele es nicht glauben: Es gibt sie, die völlig unangreifbare Betriebskostenabrechnung! Und das Beste: Sie ist gar nicht schwer zu erstellen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert es zunehmend, dass Sie als Vermieter Ihren Verpflichtungen gerecht werden und dabei gleichzeitig alle Vorteile für sich nutzen.

Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist für Sie Pflicht. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Mieter Sie hierauf verklagen und das Urteil sogar gegen Sie vollstrecken lassen. Das heißt: Damit Sie die Abrechnung erstellen, kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro gegen Sie festgesetzt und sogar Zwangshaft angeordnet werden. Das hört sich martialisch an, ist aber geltendes Recht (BGH, Beschluss v. 11.05.06, Az. I ZB 94/05).

Betriebskosten: Sie rechnen in Ihrem Interesse ab

Aber die Betriebskostenabrechnung ist aus wirtschaftlichen Gründen auch in Ihrem ureigensten Interesse. Rechnen Sie nicht oder nicht rechtzeitig ab, darf der Mieter eine Nachzahlung verweigern, die laufenden Vorauszahlungen einbehalten und schon geleistete Zahlungen mitunter sogar zurückverlangen. Zudem ist bei Ihrer Abrechnung allergrößte Sorgfalt angebracht, denn viele Mieter suchen das sprichwörtliche Haar in der Suppe, um die Nachzahlung zu verweigern oder zumindest zu verzögern.

Und Fehlerquellen gibt es viele: Ihr Mieter muss aus der Abrechnung erfahren, welche Hausmeisterkosten Sie nicht umlegen. Wenn Sie diese Kosten nur als Pauschale oder gar nicht angeben, ist dies laut BGH unzulässig. Folge: Der Mieter muss keine Hausmeisterkosten zahlen.

Viele vermieterfreundliche Urteile

Dennoch gibt es auch zunehmend erfreuliche Urteile des BGH:

  • Gleichartige Betriebskosten können Sie zusammenfassen.
  • Sperrmüllkosten sind umlagefähig.
  • Den Verteilungsschlüssel müssen Sie nicht begründen.
  • Eine Anpassung der Vorauszahlungen können Sie auch bei einer verspäteten Abrechnung verlangen.

Berechnen Sie den eigenen Aufwand

Überhaupt fordern viele Vermieter nicht ein, was sie dürfen, zum Beispiel die eigene Arbeitsleistung. Seit 2004 können Sie nicht mehr nur Ihre Sachkosten auf Ihren Mieter umlegen, sondern auch Ihren Arbeitsaufwand. Und zwar in der Höhe, die Sie bei Beauftragung sonst üblicherweise hätten zahlen müssen, jedoch ohne Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV).