Dann können Sie die Badrenovierung zumindest teilweise steuerlich geltend machen (FG Münster, Urteil v. 18.03.15, Az. 11 K 829/14).
Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater, der seine gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausführte, das Bad behindertengerecht und barrierefrei umgebaut. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 38.000 €. Da die Fläche des Arbeitszimmers 8% der gesamten Wohnfläche ausmachte, wollte er 8% der Gesamtkosten steuerlich absetzen. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen.
Absetzung erfolgt anteilig
Falsch entschied das Finanzgericht Münster. Die Renovierung lässt sich anteilig gemäß dem Flächenverhältnis zwischen Arbeitszimmer und Gesamtfläche absetzen. Der Fall ist noch nicht abschließend geklärt, eine Revision beim Bundesfinanzgericht ist anhängig.
Fazit: Das Urteil eröffnet Ihnen die Möglichkeit, die Renovierung Ihres Bades steuerlich geltend zu machen, wenn Sie ein Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung haben. Beantragen Sie die steuerliche Berücksichtigung bereits jetzt in Ihrer Steuererklärung, und legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. So sichern Sie sich Ihre Rechte für den Fall, dass der BFH das Urteil des FG Münster bestätigt.