Wer zahlt den Heimaufenthalt, wenn das Pflegegeld nicht reicht?

Reicht das von der Pflegeversicherung gezahlte Geld für den Heimaufenthalt nicht aus, werden andere Quellen angezapft. Neben dem Heimbewohner selbst werden auch die Kinder zu Zahlungen verpflichtet - das Sozialamt ist erst die letzte Instanz. Wer zahlt außerdem?

Grundsätzlich zahlt die Pflegeversicherung einen Aufenthalt im Pflegeheim. Der Pflegesatz der festgelegten Pflegestufe sollte eigentlich ausreichen. Meist fallen jedoch höhere Kosten an. Das interessiert jedoch die Pflegeversicherung nicht. Kostet der Heimplatz mehr als die Pflegekasse zahlt, so ist das das „Problem“ des Versicherten, denn er hat den Vertrag mit der Einrichtung geschlossen.

Genauso werden Sonderleistungen bewertet, die der Versicherte in Anspruch nimmt. Dazu zählt beispielsweise Fußpflege, diese kann der Versicherte nicht geltend machen, sondern muss sie aus eigener Tasche zahlen.

Eigenleistung des Versicherten

Übersteigen die Ansprüche des Versicherten den festgelegten Pflegesatz, so muss der Versicherte selbst dafür aufkommen. Zusätzliche Kosten müssen dann häufig mit der Rente getilgt werden. Reicht auch die Rente nicht aus, so muss der Versicherte eigene Mittel aufbringen. Ersparnisse werden dann herangezogen. In Sonderfällen werden auch Vermögenswerte verkauft, um daraus die Pflegekosten zu bezahlen.

Leistungen der Angehörigen: Unterhaltspflicht

Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Unterhaltspflicht besteht aber nur dann, wenn derjenige, der Unterhalt erhalten möchte, bedürftig ist und derjenige, der Unterhalt zahlen soll, ausreichend leistungsfähig ist. Die Bedürftigkeit des Heimbewohners ist dann vorhanden, wenn die Mittel aus der Pflegeversicherung, der Rente und dem eigenen Vermögen nicht die Kosten decken.

Ob die Kinder leistungsfähig sind, richtet sich danach, ob ihr Einkommen ausreicht, den eigenen Unterhalt und zusätzlich den für eine weitere Person aufzubringen. Der Pflegebedürftige selbst muss dies überprüfen, das ist nicht Aufgabe der Pflegeeinrichtung.

Leistung des Sozialamtes zur Kostendeckung des Pflegeheims

Sind alle Möglichkeiten inklusive der Unterhaltsansprüche an die Kinder ausgeschöpft und die Mittel reichen dennoch nicht, um den Heimaufenthalt zu bezahlen, dann muss das Sozialamt unterstützen. Bevor eine Sozialhilfe fällig wird, prüft das Sozialamt sehr sorgfältig, ob tatsächlich keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind.

  • Versteckte Einkommensquellen
    Auch versteckte Einkommensquellen werden überprüft. Häufig besitzen ältere Menschen ein lebenslanges Wohnrecht. Das Sozialamt prüft, ob es möglich ist, dass die Räume, die zuletzt vom Heimbewohner genutzt worden sind, vermietet werden können. Ist das möglich, so ist das lebenslange Wohnrecht als Einkommen zu betrachten. Zinserträge aus angelegtem Geld stellen ebenfalls ein anrechenbares Einkommen dar.
  • Lediglich Schonvermögen erlaubt
    Bei einem Antrag auf Sozialhilfe, sollten Heimbewohner beachten, dass das Sozialamt auch das Vermögen selbst angreifen darf. Das heißt Sparguthaben, Bargeld, langfristige Kapitalanlagen, Wertpapiere und Lebensversicherungen werden für die Pflegekosten verwendet. Nur ein so genanntes Schonvermögen darf der Heimbewohner behalten.
  • Erstattungsleistungen der Kinder an das Sozialamt
    Das Sozialamt prüft auch, ob Unterhaltsansprüche an die Kinder vollständig geltend gemacht wurden. Ein Verzicht des Heimbewohners auf den Unterhalt der Kinder wird nicht berücksichtigt, da die Kinder unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltsansprüche gehen so weit, dass nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen der Kinder angegriffen werden darf. Ein Schonvermögen ist auch den Kindern zugesichert, wobei langfristige Kapitalanlagen, deren Stammvermögen der Altersvorsorge dient, hier nicht veräußert werden dürfen.

Alle eigenen Mittel müssen also verbraucht sein, ehe es staatliche Unterstützung für die Kosten des Pflegeheims gibt. Sozialhilfe sollte möglichst früh beantragt werden. Ist eine Heimunterkunft notwendig und sicher, dass das Geld der Pflegeversicherung plus des Eigenvermögens nicht ausreicht, den Heimaufenthalt zu finanzieren, sollte der Bedürftige den Antrag stellen. Anträge an das Sozialamt sind gebührenfrei, aber im Normalfall wird rückwirkend keine Sozialhilfe gewährt.

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