Sterilisation: Ihre Rechte bei einer ungewollten Schwangerschaft

Es gibt Frauen, die sich extra vom Arzt sterilisieren lassen möchten, um künftige Schwangerschaften für immer zu vermeiden. Wenn diese Sterilisation nicht sorgfältig durchgeführt wird und die Patientin dann doch noch ein Kind bekommt, stellt sich die Frage, welche Rechte Betroffene haben.

Machen Sie dem Arzt klar, dass Sie keine Kinder mehr wollen
Damit eine spätere Haftung des Arztes für den Fall einer gescheiterten Sterilisation feststeht, müssen Sie dem behandelnden Arzt klarmachen, dass Sie auf keinen Fall mehr Kinder bekommen wollen. Dieser Wunsch wird dann Vertragsbestandteil. Scheitert die Sterilisation dann doch, kann der Arzt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn das unerwünschte Kind geboren wird. Der Arzt haftet aber auch dann, wenn ein Schwangerschaftsabbruch unterbleibt, weil eine Fehlbildung des Fötus zu spät vom Arzt erkannt wird. 

Protokollieren Sie, welche Schmerzen die Wehen verursachen
1995 hat der Bundesgerichtshof über einen Fall entschieden, in welchem die Sterilisation des Mannes misslang. Es wurde ein Schmerzensgeld für die ungewollt schwanger gewordene Frau von 500 Euro zuerkannt. Dieses Schmerzensgeld würde heute sicher höher ausfallen. Maßgeblich bei ungewollten Schwangerschaften ist immer, wie schwer die Belastung der werdenden Mutter durch die Schwangerschaft ist. Im konkreten Fall hatte die Frau schon die 6. Schwangerschaft und dann auch noch heftige Wehen ab dem 3. Monat zu ertragen. 

In diesen Fällen steht Ihnen erhöhtes Schmerzensgeld zu
Ein erhöhtes Schmerzensgeld wird immer dann zuerkannt, wenn das unerwünschte Kind auch noch mit einer Behinderung zur Welt kommt. Es kommt dann darauf an, dass die Vorsorgeuntersuchung fehlerhaft war, sodass Missbildungen des Kindes nicht entdeckt wurden. Das OLG Düsseldorf hat in so einem Fall im Jahr 1995 einer betroffenen Mutter 1.750 Euro zuerkannt. Wenn die Schwangerschaft komplett übersehen wird und deshalb der Abbruch unterbleibt, sind mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld angemessen.

Ein vergleichsweise hohes Schmerzensgeld von 10.000 Euro hatte das OLG Saarbrücken ebenfalls 2005 ausgesprochen, weil nicht nur das Kind aufgrund einer verspäteten Diagnose mit Fehlbildungen geboren wurde, sondern weil dadurch auch noch die Mutter im Alter von 35 Jahren unter schweren Depressionen und Persönlichkeitsänderungen litt. 

Auch das behindert geborene Kind kann Ansprüche haben
War die Schwangerschaft nicht gewollt oder wäre sie aufgrund einer richtigen Diagnose unterbrochen worden, können die Eltern prinzipiell keine Vermögensschäden aufgrund der nötigen Erziehung eines behinderten Kindes geltend machen. Der Schutz des Vermögens der Eltern gehört normalerweise nicht zum Behandlungsvertrag mit dem Arzt.

Das behinderte Kind kann allerdings selbst den behinderungsbedingten Mehraufwand geltend machen, aber nur, wenn die Behinderung auf einen Behandlungsfehler des Arztes zurückgeht. Da hier pauschale Aussagen nicht möglich sind, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. 

Stand: 02.10.2011