Schizophrenie – Bessere Heilungschancen durch Verzicht auf Neuroleptika?

Die Skandinavierin Arnhild Lauveng schildert in ihrem Buch "Morgen bin ich ein Löwe – wie ich die Schizophrenie besiegte" ihre eigene Erkrankung und wie sie geheilt wurde. Schon als Teenager begann sie, Stimmen zu hören. Nach der Diagnose "Schizophrenie" war sie 10 Jahre lang krank und verbrachte 7 Jahre in der Klinik. Sie fand schließlich einen Arzt, der ihr dabei half, von den Neuroleptika langsam wegzukommen. Auch ihre Lebens- und Leidensgeschichte wirft die Frage auf: Sind Neuroleptika wirklich immer die richtige Lösung?

Sie müssen sich eine Zwangsmedikation mit Neuroleptika nicht gefallen lassen

Ich habe in einem früheren Beitrag schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwähnt, wonach unter Umständen eine Zwangsmedikation mit Neuroleptika abgelehnt werden kann (BVerfG v. 23.03.2011, Az: 2 BvR 882/09).

In diesem Fall hatte ein angeblich Schizophrener im Wahn mit einer Flasche auf seine Frau und seine Tochter eingeschlagen. Er befand sich daher seit 1999 im Maßregelvollzug. Dort wurde ihm angekündigt, es werde ihm zur Not auch gegen seinen Willen ein Neuroleptikum gespritzt. Das hierbei einschlägige Maßregelvollzugsgesetz für Rheinland-Pfalz regelte, dass Behandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels auch ohne Einwilligung des Untergebrachten durchgeführt werden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen das im Grundgesetz gewährte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Allerdings hält das Gericht eine Zwangsmedikation durchaus im Einzelfall für vertretbar, wenn dadurch erreicht werden kann, dass ein Schizophrener, der keine Einsicht in seine Erkrankung zeigt, soweit wieder hergestellt wird, dass er aus dem Maßregelvollzug entlassen werden kann.

Dennoch kommt eine Zwangsmedikation laut Bundesverfassungsgericht nur als letztes Mittel in Frage. Es muss gewährleistet sein, dass die Zwangsmedikation erfolgversprechend ist, zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, d. h. die durch die Medikation für den Patienten erfolgende Belastung (Nebenwirkungen) darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

Es muss von der Behandlungsseite aus daher immer erst versucht werden, die Einwilligung des Patienten zu erreichen, wobei hierzu kein unzulässiger Druck ausgeübt werden darf. Diesen Anforderungen wurde das Maßregelvollzugsgesetz in Rheinland-Pfalz nicht gerecht.  

Verlangen Sie Schmerzensgeld bei schädlichen Nebenwirkungen durch Neuroleptika!

Im Arzneimittelgesetz ist geregelt, dass die Hersteller von Arzneimitteln wegen Schäden haftbar gemacht werden können, welche durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Medikamente verursacht wurden. Nicht immer wird in den Beipackzetteln alles angegeben, was an unerwünschten Nebenwirkungen auftreten kann. Deshalb gibt es in solchen Fällen einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arzneimittelhersteller, über ihm bekannte Nebenwirkungen Auskunft zu erteilen.

Die Einnahme von Neuroleptika kann im Extremfall sogar den Patienten in den Selbstmord treiben oder Diabetes auslösen. Wenn eine Haftung des Herstellers in Frage kommt, sollte man nicht zögern, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um die Rechtslage überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Schmerzensgeld einzuklagen.

Stand: 12.07.2011

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