Krankenhaus: Wie verhalte ich mich bei Behandlungsfehlern

Nach Behandlungsfehlern im Krankenhaus kann es vorkommen, dass die betroffenen Patienten an die Haftpflichtversicherung verwiesen werden. Diese versucht dann, die Betroffenen mit einer geringen Entschädigung abzufertigen. Wie verhalten Sie sich in so einer Situation am besten?

Seien Sie im Umgang mit der Versicherung vorsichtig

Ein Fall aus der Fernsehsendung Panorama: Eine Patientin sollte an der Schulter operiert werden. Deshalb hatte man vor der Operation extra ein Smiley an der Schulter aufgezeichnet, die operiert werden sollte. Dennoch operierten die Ärzte versehentlich nicht die Schulter, sondern das Knie.

Die Patientin wurde mit 5.000 Euro Schmerzensgeld abgespeist und im Übrigen an die Haftpflichtversicherung verwiesen. In einem anderen Fall wollte die Haftpflichtversicherung eine Patientin mit einem viel zu niedrigen Schmerzensgeld abfinden und legte ihr hierzu eine Abfindungsvereinbarung vor.

Unterschreiben Sie nie vorschnell Abfindungsangebote

Wenn das Krankenhaus die Haftpflichtversicherung einschaltet, dann geht auch die Klinik von einem Haftungsfall aus. Die Versicherungen wollen aber die Kosten möglichst niedrig halten und unterbreiten daher den Betroffenen häufig zu niedrige Schmerzensgeldangebote. Solche Abfindungsvereinbarungen sollten Sie als Patient nie vorschnell unterschreiben. Denn wenn Sie eine solche Vereinbarung erst mal unterschrieben haben, können Sie weitere Ansprüche in der Regel nicht mehr geltend machen. 

Lassen Sie Ihren Fall von einem Fachanwalt prüfen

Wenn Sie ein Angebot der Haftpflichtversicherung auf Abschluss einer Abfindungsvereinbarung erhalten haben, sollten Sie mit diesem Schreiben erst mal zu einem Rechtsanwalt gehen. Dieser kann Sie fachkundig beraten, was für ein Schmerzensgeld in Ihrem konkreten Fall überhaupt angemessen ist.

Sie können erst dann wirklich abschätzen, ob der Abfindungsvorschlag der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses fair ist. Da jeder Fall anders ist, lassen sich hier keine pauschalen Aussagen machen. 

Nehmen Sie die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch

Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen Ihre Mitglieder, wenn untersucht werden muss, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann veranlassen, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, das für den Betroffenen kostenlos ist.

Was Sie dabei zu beachten haben, kann Ihnen ein Fachanwalt erklären und Sie bei jedem Schritt zur Durchsetzung von Schmerzensgeld begleiten. Der Anwalt kann auch prüfen, ob die Einschaltung der Gütestelle der Ärztekammer sinnvoll ist. 

Halten Sie alles schriftlich fest und führen Sie Protokoll

Aus Beweisgründen sollten Sie alles schriftlich notieren, was passiert ist:

  • Wo haben Sie wegen des Behandlungsfehlers Schmerzen?
  • Wie stark sind die Schmerzen?
  • Wie lang halten die Schmerzen schon an?
  • Ist eine weitere Operation zur Behebung des Fehlers notwendig?
  • Wie kompliziert ist diese Operation und wie lange müssen Sie deswegen erneut ins Krankenhaus?
  • Haben Sie Narben und sind die Narben entstellend?

Narben sollten Sie auch fotografieren und alle Fotos sowie Ihr Schmerzprotokoll Ihrem Anwalt vorlegen. Denn Dauer und Intensität der Schmerzen sind für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblich. 

Stand: 28.09.2011

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