Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung: Schützen Sie Ihre Kinder

Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung nehmen weiter zu, während die Zahl der Straftaten insgesamt abgenommen hat. Was kann man aber tun, um die eigenen Kinder vor der Gefahr zu schützen? Und was, wenn man jemandem helfen will, der betroffen ist?

Schützen Sie als Eltern Ihre Kinder

Bisher fehlen in Heimen und Internaten, aber auch in Sport- und anderen Vereinen eine regelmäßige Kontrolle. Weder existieren Qualitätssicherungssystemen (QS-System) noch finden regelmäßige externe Audits statt.

Sie können aber einige Vorsichtsmaßnahmen treffen, wenn Sie ein Internat oder einen Verein auswählen:

  • Wählen Sie nur solche Einrichtungen oder Vereine für die Kinder aus, die über ein zertifiziertes QS-System verfügen.
  • Treiben Sie über die Elternvertretungen in Internaten und die Mitgliederversammlungen der Vereine die Implementierung von QS-Systemen voran und sorgen Sie für Kontrolle.
  • Versuchen Sie, Einfluss auf die Politik zu nehmen. Drängen Sie sie dazu, nur solche Einrichtungen und Vereine im Rahmen des Hartz-IV-Bildungspakets zu berücksichtigen, die ein QS-System besitzen.

Es gibt auch kaum externe Stellen, an die sich Kinder mit Beschwerden über Vorkommnisse in ihrem Heim/Internat oder Verein vertrauensvoll, notfalls auch anonym, wenden können. Deshalb müssen unbedingt Ombudsstellen für Internate, Heime oder Vereine geschaffen werden. Ergreifen Sie die Initiative.

Fachaufsicht der Jugendämter

Manche Jugendämter handeln unprofessionell und missachten die in der Verfassung garantierten Rechte der Kinder. Angesichts über 200 Petitionen zum Europäischen Parlament spricht man dort von „systematischen Menschenrechtsverletzungen deutscher Jugendämter“.

Gefordert wird die Einrichtung einer Fachaufsicht über die Jugendämter. Daran fehlt es ebenso wie an einer externen Beschwerdestelle, die Informationen von behördlichem Fehlverhalten nicht nur von den Kindern selbst, sondern auch von Dritten wie Verwandten, Nachbarn, Ärzten, Lehrern usw. entgegen nimmt und vorbehaltlos überprüft. Die Bundesregierung sieht jedoch keinen Handlungsbedarf.

Was den Betroffenen bisher bleibt, ist

  • die Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges. Jugendämter sind Behörden. Ihre Maßnahmen unterliegen deshalb der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. In Eilfällen kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.
  • die Erstattung einer Strafanzeige bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, wenn ein Jugendamtsmitarbeiter pflichtwidrig gehandelt hat.
  • die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Anstellungskörperschaft (Stadt, Landkreis), bei der die Jugendamtsmitarbeiter beschäftigt sind, nach Amtshaftungsgrundsätzen.

Schließlich ist auch eine Anrufung des Petitionsausschusses beim Parlament des jeweiligen Bundeslandes oder auch des Europäischen Parlamentes möglich. Ein Petitionsausschuss hat aber keine Eingriffsmöglichkeiten. Er kann lediglich das beanstandete Verhalten prüfen und eventuelle Fehler rügen.

Als Experte im Jugendrecht biete ich Ihnen auch gerne meine Hilfe an. Sie können sich vertraulich an mich wenden.

Bildnachweis: Gerhard Seybert / stock.adobe.com