Achtung! Die Verletzung der Obhutspflicht kann teuer werden

Sturzgefährdete Bewohner erfordern laut dem Oberlandesgericht München eine gesteigerte Obhutspflicht. Das wurde in einem aktuellen Urteil vom 28.02.2006 (Az.: 20 U 463605) festgestellt. In diesem Artikel finden Sie 4 Tipps, wie Sie Ihre Pflegeeinrichtung vor Schadensersatzansprüchen schützen können.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Bewohnerin, die beim Transfer von einem Nachtstuhl auf die Toilette gestürzt war. Da es sich im Fall dieser sturzgefährdeten Bewohnerin um eine konkrete Gefahrensituation handele, habe die Pflegeeinrichtung auch eine gesteigerte Obhutspflicht gegenüber dieser Bewohnerin bei der Umsetzung aller pflegerischen Maßnahmen, so das Gericht.

Grundlage der Entscheidung war ein vom Bundesgericht gesprochenes Urteil, in dem eine Pflegeeinrichtung verurteilt wurde, die Kosten der durch einen Sturz verursachten Folgen zu tragen.

Bedeutung des Urteils für Ihre pflegerische Praxis
Ist ein Bewohner in Ihrer Einrichtung konkreten Gefahren ausgesetzt, so liegt die Beweislast für pflichtgemäßes Verhalten bei Ihren Mitarbeitern bzw. bei Ihrer Pflegeeinrichtung. Wenn ein Bewohner aufgrund einer hohen Sturzgefahr beim Toilettengang begleitet werden muss, so handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um einen alltäglich, normalen Gefahrenbereich, der zur eigenen Verantwortung des Bewohners gehört. Vielmehr handelt es sich um eine konkrete Gefahrensituation, die von Ihnen und Ihren Pflegekräften eine gesteigerte Obhutspflicht begründet. Dabei geht es den Richtern darum, den Bewohner vor Stürzen und deren Folgen zu schützen. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, zu beweisen, dass die Mitarbeiter dieser besonderen Pflicht nachgekommen sind. Wird dieser Beweis nicht erbracht, so haftet die Pflegeeinrichtung für die Folgen des Sturzes mit Schadensersatz.

4 Tipps, wie Sie sich vor Schadensersatzansprüchen schützen
1. Ermitteln Sie schon bei der Aufnahme des Bewohners dessen Sturzgefährdung in den Anamnese.
2. Dokumentieren Sie bei einer ermittelten Sturzgefahr die eingeleiteten Maßnahmen.
3. Liegt eine Sturzgefährdung vor, ermitteln Sie in regelmäßigen Abständen die Veränderung der Sturzgefahr.
4. Nehmen Sie die ermittelten Werte auf jeden Fall in die Pflegedokumentation und in die Pflegeplanung auf.