Zinsen freistellen: So gehen Sie vor

Sie haben Tages- oder Festgeldkonten, ein Girokonto oder eine Kreditkarte mit Guthabenverzinsung, Sparanlagen oder Aktien und Ihrer Bank noch keinen Freistellungsauftrag erteilt? Dann wird es höchste Zeit. Was Sie dazu tun müssen, lesen Sie hier.

Am 1. Januar 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem führt Ihre Bank ein Viertel Ihrer Zinsen automatisch ans Finanzamt ab. Zinserträge bis 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Ehepaare sind steuerfrei. Dazu müssen Sie der Bank aber einen Freistellungsauftrag erteilen. Leider vergessen viele Sparer dabei, dass jeder Bank, bei der sie ein Giro- oder Anlagekonto haben, ein separater Freistellungsauftrag erteilt werden muss. Auch bei einem Kontowechsel wird oft nicht an den Freistellungsauftrag gedacht.

Sie haben mehrere Konten? Teilen Sie den Freibetrag auf

Wenn Sie Ihr Geld bei verschiedenen Banken angelegt haben, müssen bzw. können Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Diese dürfen jedoch die Summe der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze (801 Euro bzw. 1602 Euro für Verheiratete) nicht überschreiten. Verschaffen Sie sich eine Übersicht über Ihre Sparanlagen und rechnen Sie aus, wie hoch die Zinsen sein werden, die Sie im laufenden Jahr aus Ihren Anlagen erwirtschaften.

Dann berechnen Sie, wie hoch der jeweilige Freibetrag sein sollte. Dazu multiplizieren Sie den Anlagebetrag mit dem Zinssatz und teilen das Ergebnis durch 100. Bei einem Anlagebetrag von 10.000 Euro und einem angenommenen Zinssatz von 3 Prozent p.a. wäre das ein Zinsertrag von 300 Euro. Wenn Sie nun bei einer anderen Bank eine zweite Geldanlage von beispielsweise 20.000 Euro hätten, käme der Zinsertrag auf 600 Euro. Insgesamt hätten Sie somit Kapitaleinkünfte von 900 Euro.

Ohne Freistellungsauftrag müssten Sie davon 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen, das wären 225 Euro. Mit Freistellungsauftrag (Zinsertrag in Höhe von 900 Euro – 801 Euro Freibetrag) müssten Sie lediglich 99 Euro versteuern. Wenn Sie verheiratet sind, müssten Sie bei einem Freibetrag in Höhe von 1602 (im genannten Beispiel) keine Steuern auf die Kapitaleinkünfte zahlen.

Tipp: Wenn Sie Ihr Geld bei zwei oder mehreren Banken angelegt haben, verteilen Sie die Freistellungsaufträge gemäß den anfallenden Zinsen. Dem Konto, aus dem der Großteil der Kapitalerträge kommt, sollten Sie den größten Teil des Freibetrages zuordnen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie gleich hohe Zinserträge aus mehreren Anlagen bzw. Konten erhalten, die alle den Freibetrag übersteigen, ist es gleichgültig, wie Sie diesen aufteilen.

Keine Abgeltungssteuer bei geringem Einkommen

Wenn Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens (bis 13.500 Euro Bruttojahreseinkommen) keine Einkommenssteuer zahlen müssen, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen und diese der Bank vorlegen. Kapitalerträge werden dann vollständig ausgezahlt. Auch dann, wenn sie den Freibetrag überschreiten. Die NV-Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre bzw. solange die Voraussetzungen vorliegen. Sie kann gegebenenfalls neu beantragt werden.