Kreditkartenverlust: Wer haftet bei Skimming?

Trotz Sperrnotruf und PIN-Code kann es passieren, dass mit der verlorenen oder entwendeten Kreditkarte Geld gestohlen wird, insbesondere wenn diese für Geldautomaten freigeschaltet ist. Doch wer haftet in so einem Fall von Skimming?

Wenn ungesetzliche Manipulationen mit einer verlorenen Kreditkarte getätigt wurden, unterstellten die Banken bis vor Kurzem, der Kunde würde Karte und Geheimzahl fahrlässig aufbewahren. Der Bankkunde musste darauf den Gegenbeweis für einen anderen Geschehensablauf erbringen. Gelang dies nicht, musste ihm die Bank keinen Ersatz für das unbefugt abgehobene Geld leisten.

Auch gesetzlich wurde diese Auffassung gestützt, laut dem Bundesgerichtshofs (BGH) spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kunde die Abhebung entweder selbst vorgenommen oder Karte und Geheimzahl unzulässig gemeinsam verwahrt hat (vgl. Urt. v. 05.10.2004, Az. XI ZR 210/03 und Urt. v. 06.07.2010, Az. XI ZR 224/09).

Laut neuem Urteil haftet die Bank bei Skimming

Bis jetzt, denn laut eines neuen Urteils (Urt. v. 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10 ) ist diese Auffassung nicht länger zulässig. Denn die vorherigen Urteile sehen Skimming, also das Abheben von Geld mithilfe eines illegal erstellten Doubles der Originalkarte, nicht vor. Nachdem eine Bank den Kunden verklagte, da von seinem Konto 500 Euro illegal abgehoben wurden, er jedoch der Belastung seines Kontos widersprach, und nach Vertragskündigung auch nicht auf Schadensersatzforderungen einging.

Im Fall des Urteils vom 29.11.2011, traf die Beweislast, dass die Originalkarte verwandt wurde, die Bank. Der BGH widerrief dadurch ein Urteil vom zuständigen Amts- und Landgericht welches der Bank Schadensersatz zusprach und sich auf den bereits erwähnten Beweis des ersten Anscheins berief. Für die Bank sollte es unmöglich sein, nachzuweisen, dass mit der Originalkarte und nicht mit einem Double Geld abgehoben wurde.