Kontopfändung – Retten Sie Ihre Freibeträge

Bei einer Kontopfändung wird Ihr Bankkonto per Gerichtsbeschluss gewissermaßen "beschlagnahmt" und zur Tilgung einer Schuld eingesetzt, einschließlich sämtlicher Zahlungseingänge. Bisher konnten Sie mit einem Antrag beim Amtsgericht Freibeträge erwirken. Ab 2012 entfällt diese Möglichkeit. Dann können Sie nur noch mit dem am 1. Juli 2011 eingeführten Pfändungsschutzkonto Ihre Freibeträge erhalten.

Der grundsätzliche Freibetrag beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Stellen Sie Ihr Girokonto auf das sogenannte P-Konto um, so sind Zahlungseingänge bis zur Höhe von 1028,89 Euro vor der Pfändung sicher. Dies ist der Freibetrag, der seit dem 1. Juli 2011 gilt. Davor waren nur Eingänge bis zur Höhe von 985,15 Euro geschützt.

Bis Ende des Jahres 2011 haben Sie auch die Möglichkeit, beim Amtsgericht Pfändungsschutz zu beantragen. Beachten Sie aber, dass ab dem 1. Januar 2012 Pfändungsschutz grundsätzlich nur über das Pfändungsschutz-Konto, kurz P-Konto, möglich ist. Sie haben nach § 850k ZPO einen Anspruch darauf, dass die Bank Ihrem Antrag auf Umwandlung entspricht.

Um die Umstellung zu erwirken, müssen Sie Ihrer Bank gegenüber erklären, Ihr Giro-Konto künftig als P-Konto weiterführen zu wollen. Diese Erklärung ist unabhängig davon möglich, ob bereits eine Pfändung vorliegt oder auch nur konkret droht. Der Anspruch auf die Führung des Kontos als P-Konto besteht für Sie dann ab dem vierten Geschäftstag der Bank, nachdem Sie die Umwandlung erklärt haben.

Streichen Sie den 1. Januar 2012 im Kalender an
Denken Sie deshalb daran, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel Ihr Giro-Konto auf das P-Konto umzustellen, um in den Genuss Ihres Freibetrages zu kommen. Dann kann niemand Ihre 1028,89 Euro mehr gefährden.

Die Umstellung selbst muss für Sie kostenlos sein, auch wenn die Bank ansonsten Kontoführungsgebühren erhebt. Diese Kontoführungsgebühren sind aber nicht auf den Pfändungsfreibetrag anrechenbar. Das heißt, Sie können nicht davon ausgehen, einen Freibetrag von 1028,89 Euro plus x Euro Kontoführungsgebühren zur Verfügung zu haben. Das P-Konto soll gegenüber dem Giro-Konto nicht besser gestellt werden.

Jedoch können Sie aus anderen Gründen Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben. Dies ist etwa dann möglich, wenn Sie Unterhaltspflichten unterliegen. Trifft dies auf Sie zu, so erhöht sich Ihr Freibetrag um 387,22 Euro für die erste Person und 215,73 Euro für jede weitere Person, die Sie versorgen müssen. Allerdings sind Sie hier in der Beweispflicht und müssen entsprechende Bescheinigungen vorlegen. Sie erhalten diese sowohl (kostenpflichtig) von Anwälten, als auch (kostenlos) von Ihrer Schuldnerberatungsstelle, sofern Sie die Unterhaltspflicht nachweisen können.

Fazit der experto-Redaktion: Sind Sie in finanziellen Schwierigkeiten oder drohen Ihnen solche, so stellen Sie Ihr Giro-Konto unbedingt vor dem 1. Januar 2012 auf das P-Konto um, da ab diesem Zeitpunkt nur P-Konten noch Pfändungsschutz genießen. Sofern sie nicht auf einem P-Konto eingehen können ab dem 1. Januar alle Zahlungseingänge gepfändet werden.