Abrechnungen ausländischer Banken sollten Sie genau prüfen

So beträgt etwa in der Schweiz die Widerspruchsfrist nur einen Monat. Sie beginnt mit der Belegausstellung. Liegt nach vier Wochen kein schriftlicher Widerspruch vor, gelten die Abrechnungen meist als genehmigt. Wer seine Kontoauszüge und Abrechnungen von der Bank verwahren lässt, kann sein blaues Wunder erleben: Ohne "Sondervereinbarungen" können Belege bereits nach einem Jahr vernichtet werden.
In Sachen Widerrufsfrist dieser Fall: Eine Schweizer Bank hatte häufig in Rentenfonds umgeschichtet. Die Ausgabeaufschläge für die bankeigenen Fonds betrugen über 18.000 Sfr. Erstattung wurde verweigert, mit der lapidaren Begründung, dass die Widerrufsfrist verstrichen sei.

In einem anderen Fall hatte die Kundenbetreuerin versäumt, eine große Summe als Termingeld anzulegen. Auf dem laufenden Konto wurde das Geld über ein Jahr lang mit nur 0,5% verzinst. Der Kunde rügte. Die Bank verwies auf die abgelaufene Widerspruchsfrist bei den Saldomitteilungen für das laufende Konto.

Auf den "dicksten Hund" aber stieß ein deutscher Kunde, als er die jüngsten Depotauszüge analysierte. Dort waren "Einstandskurse" ausgewiesen, wonach fast alle Positionen nach Marktwert im Plus lagen. Der Kunde hatte während der laufenden Bankverbindung 60% mehr eingezahlt, als der Marktwert ergab. Die Bank will sich damit herausreden, im Jahr 2003 ihr EDV-Abrechnungssystem umgestellt zu haben. Als "Einstandskurse" habe man deshalb die Kurse zum Zeitpunkt der EDV-Umstellung gewählt.

Dr. Ehrhard Liemen, Chefredakteur von ”Der Deutsche Wirtschaftsbrief” rät deshalb: Kunden, die mit solchen Vorfällen konfrontiert werden, sollten diese Bankbeziehungen sofort beenden. Die gepriesene Diskretion ist nichts wert, wenn Banken so kaltschnäuzig mit Anlegern umspringen.