Hauptversammlung: Ihr Recht als Aktionär

Im Frühjahr beginnt die Saison der Hauptversammlungen: Aktiengesellschaften laden die Aktionäre ein, um zum Beispiel über Dividenden zu beschließen. Schon eine einzige Aktie reicht, um dabei sein zu dürfen. Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Hauptversammlung, und was die großen Unternehmen an "Naturaldividende" bieten.

Eine ordentliche (= reguläre) Hauptversammlung muss regelmäßig innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, es kann zum Beispiel vom 1. Juli bis 30. Juni laufen. Die allermeisten Hauptversammlungen sind in der Zeit von Anfang April bis Ende Mai. Eine außerordentliche Hauptversammlung wegen besonderer Ereignisse kann jederzeit einberufen werden.

Wer kann an einer Hauptversammlung teilnehmen?

Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Weder die Zahl noch Art der Aktien spielt dafür eine Rolle. Die Einladung erfolgt bei Namensaktien direkt durch die Aktiengesellschaft, ansonsten über die Bank oder Sparkasse, bei der das Aktiendepot geführt wird. Eine Einladung per Mail ist zulässig. Ebenso könnte eine Hauptversammlung inzwischen per Internet "virtuell" durchgeführt werden.

Wie viel Zeit muss bis zur Hauptversammlung bleiben?

Der Vorstand muss die Hauptversammlung mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einberufen. Termin, Tagesordnung sowie Teilnahmebedingungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Innerhalb von 12 Tagen danach muss die Einladung an die Banken oder Sparkassen gehen.

Lässt sich der Ablauf der Hauptversammlung beeinflussen?

Ja, der Aktionär kann einem konkreten Punkt der Tagesordnung widersprechen und dazu einen Gegenantrag stellen, über den abgestimmt werden soll. Beispiel: Die AG möchte eine Dividende ausschütten. Der Aktionär ist der Meinung, dass das Geld besser für schlechte Zeiten im Unternehmen bleiben sollte. Will der Aktionär zu einem Antrag einen Gegenantrag stellen, muss dieser der Gesellschaft spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.

Reicht die Einladung, um an der Hauptversammlung teilzunehmen?

Nein, notwendig ist eine Eintrittskarte, die der Aktionär anfordern muss. Sie wird in den meisten Fällen von der Depot führenden Bank oder Sparkasse zugesendet. Bei Vorlage der Eintrittskarte erhält der Aktionär seine Stimmkarte. Wie viel Stimmrechte der Aktionär hat, hängt ab von der Zahl der Aktien, die er besitzt.

Worum geht es bei einer Hauptversammlung?

Typische Tagungsordnungspunkte einer Hauptversammlung sind:

  • Vorlage des Jahresabschlusses und Lagebericht, eventuell daneben
  • Vorlage des Konzernabschlusses und Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrates
  • Verwendung des Bilanzgewinns (Dividende)
  • Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Bestellung des Abschlussprüfers

Wobei darf der Aktionär mitbestimmen?

Das Aktiengesetz nennt im Paragrafen 119 die Themen, bei denen der Aktionär mitbestimmen kann:

  • Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  • Verwendung des Bilanzgewinns
  • Entlastung des Vorstands
  • Entlastung des Aufsichtsrats
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers
  • Änderungen der Gesellschaftssatzung
  • Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
  • Bestellung von Prüfern
  • Auflösung der Gesellschaft

Kann sich ein Aktionär vertreten lassen?

Ja, er kann eine andere Person bevollmächtigen, ihn auf der
Hauptversammlung zu vertreten. Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch
durch eine Bank oder Sparkasse, eine Aktionärsvereinigung oder einen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Drei Beispiele für
Aktionärsvereinigungen:

Was darf ein Aktionär bei der Hauptversammlung fragen?

Jeder Aktionär hat in einer Hauptversammlung das Recht, den Vorstand
zu befragen. Die Fragen müssen etwas mit dem Unternehmen zu tun haben
und sollten sich möglichst auf die Tagesordnungspunkte beziehen. Was er
über den neuen Bundespräsidenten denkt, müsste ein Vorstand also nicht
beantworten.

Der Vorstand darf die Auskunft außerdem unter anderem auch
dann verweigern, wenn ansonsten dem Unternehmen ein Nachteil droht.
Werden Auskünfte ohne guten Grund nicht oder falsch erteilt, hat der
Aktionär unter Umständen ein Recht auf Anfechtung eines damit
zusammenhängenden Beschlusses.

Darf ein Aktionär einen Vortrag bei der Hauptversammlung halten?

Ja, jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu
Angelegenheiten der Gesellschaft das Wort zu ergreifen. Der
Versammlungsleiter ist in der Regel durch die Satzung oder
Geschäftsordnung berechtigt, die Redezeit eines Aktionärs zu
beschränken. Laut des Deutschen Corporate Governance Kodexes,
eine Art Rechtsverordnung auf freiwilliger Basis, sorgt der
Versammlungsleiter "für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung.
Dabei sollte er sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche
Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet ist."

Darf ein Aktionär Anträge bei der Hauptversammlung stellen?

Ja, bereits vor der Hauptversammlung kann er Gegenanträge zu den
Anträgen des Vorstandes stellen; während der Hauptversammlung kann er
Anträge zu den Tagesordnungspunkten stellen, wenn er etwa wegen den
Auskünften des Vorstandes das für notwendig hält.