Banken übernehmen für Sie die Last mit der Quellensteuer ab 2009

Haben Sie auch schon Dividenden-Aktien im Depot? Die Aktien von Unternehmen, die ihre Aktionäre direkt am Erfolg beteiligen, werden seit einigen Jahren immer beliebter. Dabei spielt die Höhe der Dividende natürlich eine wichtige Rolle, zumal die Rendite bei vielen Titeln über der von Anleihen liegt. Doch kaum fließt die ersehnte Ausschüttung aufs Konto, gibt es bei vielen Anlegern lange Gesichter.
Banken übernehmen die Quellensteuer
Unabhängig von der Vorlage eines Freistellungsauftrags wird bei Auslandsaktien – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine Quellensteuer einbehalten. Diese Abzüge mussten Sie als Anleger gerade wieder in der Dividendensaison 2007 erleiden. Besonders gravierend fällt der Abzug bei schweizer Werten aus. Wenn Sie beispielsweise Nestle oder Novartis am Stichtag im Depot hatten, mussten Sie hier bei der Dividendenauszahlung auf 35% verzichten. Der Betrag bleibt gleich beim eidgenössischen Fiskus. Aber auch Italien mit 27% oder Frankreich und Österreich mit 25% stehen dem kaum nach.

Diese Abzüge müssen Ihren Nettoertrag aus ausländischen Dividenden aber nicht auf Dauer schmälern. Denn die jenseits der Grenze einbehaltenen Gelder können Sie sich als Anleger nahezu weltweit zurückholen. So steht es in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern.

Beispiel: Dividendenausschüttung einer schweizer Aktiengesellschaft
Erhalten Sie als deutscher Aktionär eine Dividendenzahlung einer schweizer Aktiengesellschaft wie beispielsweise Röche, Novartis, Nestle oder der UBS, so werden bei Ausschüttung in der Schweiz 35% Quellensteuer – die so genannte „eidgenössische Verrechnungssteuer" – einbehalten. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland besteht jedoch eine Begrenzung der Quellensteuer auf 15%.
Bruttodividende
1.000 €
einbehaltene Quellensteuer in der Schweiz (35%)
350 €
Nettodividende (Auszahlung)
650 €
einbehaltene Quellensteuer (35%)
350 €
DBA-Begrenzung (15%) = anrechenbare Quellensteuer
150 €
Differenz = rückforderbare Quellensteuer
200 €
Diese einbehaltene Quellensteuer in Höhe von 200 Euro können Sie sich von der Steuerverwaltung in Bern wieder erstatten lassen, indem Sie dies dort beantragen. Die restliche Quellensteuer in Höhe von 150 Euro bekommen Sie allerdings nicht zurück, Sie können sich diese jedoch im Rahmen Ihrer deutschen Einkommenssteuerveranlagung auf Ihre individuelle Steuerschuld anrechnen lassen.
Was sind Doppelbesteuerungsabkommen?
Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden möchten, dass bei einem Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Betreffenden zurück nimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.
Rechtliche Voraussetzungen für Ihren Erstattungsanspruch:
  1. Ein  ausländischer  Staat  erhebt  Quellensteuer  auf Dividenden und Zinsen.
  2. Die Höhe der Quellensteuer wird durch ein DBA begrenzt.
  3. Die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer übersteigt den durch das DBA begrenzten Quellensteuersatz.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der zu viel einbehaltene Betrag auf Antrag zurückerstattet. Den aufgrund des DBA „zu Recht" einbehaltenen Betrag können Sie im Rahmen Ihrer deutschen Einkommenssteuererklärung geltend machen. Derzeit lässt sich Ihre Renditeminderung also nur mühselig über Ihre spätere Steuererklärung korrigieren. Trotz des damit verbundenen Aufwands sollten Sie dies auf keinen Fall versäumen, da dies bares Geld bedeutet.