Wann muss Trinkgeld versteuert werden?

In der Gastronomie fallen die Stundenlöhne in der Regel nicht besonders üppig aus. Damit der Spaß an der Arbeit trotzdem nicht allzu schnell verloren geht, hoffen die meisten Servicekräfte deshalb auf möglichst hohe Trinkgelder von ihren Gästen. Wie sieht es mit der Versteuerung aus?

Je nachdem, in welcher Bar oder welchem Restaurant man arbeitet, können beim Trinkgeld schon einmal relativ hohe Beträge zusammenkommen, schließlich ist der eine oder andere Gast durchaus sehr zufrieden mit dem Service und lässt sich das beim Bezahlen der Rechnung auch anmerken.

Eine wichtige Frage stellt sich beim Trinkgeld natürlich. Handelt es sich dabei um ein Entgelt, das man im Rahmen seiner Tätigkeit erhalten und das man versteuern muss?

Natürlich steht außer Frage, dass es sich bei Trinkgeld um eine
Zahlung handelt, die mit der Tätigkeit als Kellnerin oder Kellner in
Verbindung steht. Trotzdem handelt es sich nicht um das eigentliche
Arbeitsentgelt, deshalb muss es nicht versteuert werden und es fallen
auch keine Beiträge für die Sozialversicherung an. Allerdings gibt es
dafür eine Voraussetzung: Zwischen der Person, die das Trinkgeld gibt
und dem jeweiligen Mitarbeiter muss eine gewisse persönliche Beziehung
bestehen.

Trinkgeld vom Gast

Rein rechtlich gilt Trinkgeld als eine freiwillig gezahlte Leistung,
die von Gästen oder Kunden stammt. Diese darf man als Kellner behalten,
ohne dass man dafür Steuern oder andere Abgaben zahlen muss. Laut eines
Urteils, das der Bundesfinanzhof im Jahr 2008 gefällt hat, ist diese
Regelung jedoch nur dann gültig, wenn der Gast einem Mitarbeiter das
Trinkgeld direkt gegeben hat.

Wann Trinkgeld versteuert wird

In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Fall, bei dem die einzelnen Beschäftigten kein Trinkgeld annehmen durften. Vielmehr wurden alle Trinkgelder vom Arbeitgeber gesammelt, anschließend wurden sie nach einem bestimmten Schlüssel unter allen Mitarbeitern aufgeteilt. Diese Praxis führte allerdings dazu, dass das Finanzamt die zusätzlichen Zahlungen, die aus den Trinkgeldern der Gäste stammten, als Arbeitsentgelt ansah, für das Steuern und Abgaben fällig wurden.

Diese Einstufung der Finanzbehörden bestätigte der Bundesfinanzhof in dem Verfahren. Zur Begründung hieß es im Urteil, dass zwischen dem Trinkgeldgeber und dem Trinkgeldnehmer nicht unbedingt eine persönliche Beziehung bestanden habe. Deshalb wurde das Geld aus dem Trinkgeldpool nicht von einem Dritten gezahlt, sondern als zusätzliche Leistung ihres Arbeitgebers.

Diese Ansicht des Bundesfinanzhofs hat für die Gastronomie weitreichende Folgen. Schließlich ist es in vielen Gaststätten, Restaurants und Bars durchaus üblich, das Trinkgeld zu sammeln und anschließend sowohl unter den Servicekräften als auch unter den Mitarbeitern in der Küche aufzuteilen. In vielen Cafés, in denen man am Tresen bestellt, steht deshalb zum Beispiel eine Tasse neben der Kasse, in die die Gäste ein wenig Trinkgeld werfen können.

In der Praxis ist solch ein Trinkgeldpool jedoch mit der Verpflichtung verbunden, dass die daraus ausgezahlten Summen auf der Lohnabrechnung auftauchen und versteuert werden müssen. Dadurch geht natürlich ein großer Teil des Trinkgelds verloren, sodass es für die Mitarbeiter weniger attraktiv ist.

Die Zahlungen von Gästen an die einzelnen Mitarbeiter sollten somit vom Arbeitgeber erlaubt werden. Ein allgemeiner Bedienzuschlag, wie er in vielen anderen Ländern durchaus üblich ist, darf in Deutschland hingegen nicht erhoben werden. Vielmehr stellt das Trinkgeld in jedem Fall eine freiwillige Leistung dar.