Wohngeld: Die Ausschlussgründe (Teil 3)

Nachdem in den beiden ersten Folgen dieser Serie die Wohnart und die Anspruchsberechtigung erläutert wurden, geht es in dieser Folge um die Ausschlussgründe für einen Anspruch auf Wohngeld.

Denn auch, wenn die Wohnart und die Anspruchsberechtigung in Ordnung sind, heißt das noch lange nicht "grünes Licht“ für den erhofften Wohngeld-Segen. Der Gesetzgeber hat nämlich noch eine ganze Reihe von Ausschlussgründen vor einem erfolgreichen Antrag auf Wohngeld gesetzt, auf die wir hier näher eingehen.

Wohngeld: Ausschlussgrund Bezug anderer Leistungen
Der Erhalt bestimmter anderer Leistungen schließt einen Anspruch auf das Wohngeld aus – egal, in welcher Höhe sich diese Leistungen bewegen. Das betrifft insbesondere

  • Mietbeiträge entsprechend dem Bundesumzugskostengesetz;
  • Ausbildungsbeihilfen und Ausbildungshilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sofern der Auszubildende alleinstehend ist oder wenn alle zum Haushalt zu rechnenden Familienangehörigen eine der Ausbildungs(bei-)hilfe vergleichbare Leistungen erhalten;
  • Ausbildungsbeihilfen und Ausbildungshilfen nach dem Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes.

Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind nicht

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge (unabhängig, ob einmalige oder laufende Leistungen);
  • Beihilfen und Stipendien;
  • Härteausgleich für Mieter oder Pächter;
  • Trennungsgeld (unabhängig davon, ob bundes- oder landesrechtlich geregelt);
  • laufende Leistungen der Kommune zur Senkung der Miete oder der Belastung;
  • Leistungen zur Wohnkostenentlastung;
  • Eigenheimzulagen;
  • Leistungen der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei auswärtiger Unterbringung;
  • Leistungen, die gemäß dem Rehabilitationsgesetzes gezahlt werden.

Wohngeld: Ausschlussgrund Wohngeld für eine andere Wohnung
Wohngeld kann immer nur für eine Wohnung bezogen werden. Selbst wenn zum Beispiel aus beruflichen Gründen an einem weit entfernten Ort eine Zweitwohnung notwendig ist (Stichwort „doppelte Haushaltsführung“) bleibt es bei dem Grundsatz, dass immer nur eine Wohnung bezuschusst werden kann.

Wohngeld: Ausschlussgrund Mindesteinkommen
Das Wohngeld ist zweckgebunden ein Zuschuss zur Miete oder der Belastung bei einem Eigenheim. Punkt.

Dieser Satz führt in vielen Fällen erst zu Ratlosigkeit bei Betroffenen, dann zu erbitterten Widersprüchen und letztendlich zur Resignation.

Was ist also an dem Satz das Problem? Wenn das Wohngeld kein Zuschuss zum Lebensunterhalt ist, sondern eben nur ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft, so setzt dies voraus, dass der Antragsteller die Miete auch zahlen kann. Und das wiederum setzt voraus, dass also mittels Einnahmen der eigene Lebensunterhalt mitsamt der Miete finanziert werden kann.

Kann dieser Lebensunterhalt nicht mit eigenen finanziellen Mitteln erwirtschaftet werden, würde das gleichsam auch bedeuten, dass die Miete nicht gezahlt werden kann und somit das Wohngeld nicht zweckgebunden verwendet wird. Daher hat sich der Gesetzgeber ein Mindesteinkommen ausgedacht, für das es eine wunderschöne Formel gibt:

Sozialhilferegelsatz + Warmbruttomiete + Stromkosten = Mindesteinkommen

Der Regelsatz beläuft sich bei einem Alleinstehenden auf 359,- €, bei einem Paar auf jeweils 323,- € pro Person. Zu den Nebenkosten gehören auch die Strom- und Heizungskosten, aber auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Gehen wir das ganze mit einem Beispiel durch.

Birgit und Anton Müller wohnen in einer gemeinsamen Wohnung (was denn sonst?), die warm 750 € kostet. Birgit hat einen Teilzeitjob, bei dem sie 800 € brutto verdient, was in netto eine Zahlung von 600 € ergibt. Anton ist freischaffender Künstler und sein Genius wurde noch nicht von der Fachwelt entdeckt, was auch die monatlichen Einnahmen in Höhe von nur 250 € erklärt. Zusammen ergibt das also ein Gesamteinkommen von 850 €.

Wie nun wird in diesem Beispiel das Mindesteinkommen errechnet?

Fangen wir mit der absoluten Summe an:

646 € Regelsatz + 750 € Warmmiete + 30 € Strom = 1.426 €

Nun kann das Wohngeldamt von dieser Summe 20% abziehen, wenn Anton und Birgit plausibel nachweisen können, dass sie mit den ihnen zur Verfügungen stehenden finanziellen Mitteln den Lebensunterhalt bestreiten können. Dies geschieht meist mit einer Art Haushaltsbuch und würde in unserem Beispiel zur Rechnung

 1.426 €
–   285 € abgerundete 20%
=======================
  1.141 €

führen.

Von dieser so errechneten Summe werden nun die (Netto-)Einnahmen abgezogen, in unserem Fall also

1 141 €
–  850 € Netto-(Einkommen)
==========================
    291 € Mindesteinkommen

Somit bleiben also noch 291 €, die ungedeckt sind. Als nächstes wird das fiktive Wohngeld errechnet, also das Wohngeld, welches beide bekommen würden, wenn es nicht das Problem mit dem Mindesteinkommen gäbe. Das fiktive Wohngeld kann man sich wunderschön unter Wohngeldantrag.de errechnen und ergibt in unserem Fall

 291 €
– 245 € fiktives Wohngeld
=======================
    46 € erforderliches Mindesteinkommen

Damit fehlen in der Haushaltskasse monatlich 46 € und der Antrag auf Wohngeld braucht erst gar nicht ausgefüllt zu werden.

Aber nicht so eilig: Oma Hermine hat Birgit ein Sparbuch mit 3.000 € hinterlassen und das könnte sich nun sogar lohnen. Denn Vermögen, welches nicht fest angelegt, also frei verfügbar ist, kann man prima auch zum Lebensunterhalt verwenden. Es wird bei der Berechnung des Mindesteinkommens immer von einem Jahr ausgegangen. Das bedeutet

46 € erforderliches Mindesteinkommen x 12 Monate = 552 € erforderliches Vermögen

und dank Oma Hermine und ihren 3.000 € ist die Wohngeldwelt der Müllers wieder in Ordnung.

Ein zweites Beispiel.

Susan Schulze-Meier ist alleinerziehende Mutter mit ihrem 4-jährigen Mädchen und hat ein Nettoeinkommen von 600 €. Die kleine Cindy-Chantal Schulze-Meier erhält vom mutmaßlichen Vater 200 € Unterhalt sowie 164 € Kindergeld. Die Warmmiete inklusive Strom beträgt 650 €. Vermögen haben beide nicht und es ist auch keine reiche Erbtante in Sicht.

Was meinen Sie: besteht für die kleine Familie das Wohngeld-Glück oder wird das Mindesteinkommen nicht erreicht?

Auf den ersten Blick sieht es ja eher schlecht aus: einem Einkommen von 800 € steht eine Warmmiete von 650 € entgegen.

Rechnen wir also:

359 € Regelsatz + 650 € Warmmiete inklusive Strom = 1.009 €

Und schon sehe ich ein Runzeln auf der Stirn des geneigten Lesers: wieso nur 359 € Regelsatz bei 2 Personen? Ganz einfach: Kinder gehören nicht in die Berechnung des Mindesteinkommens hinein.

Auf den ersten Blick unlogisch, zugegeben.

Aber: stellen Sie sich mal eine Familie mit 6 Kindern vor. Würde man hier allein den Regelsatz auch ohne Miete ansetzen, käme man (wenn 5 Kinder bereits über 14 Jahre alt wären) auf das erforderliche Mindesteinkommen von über 1.800 € – eine illusorische Summe, die dann zusammen mit der Warmmiete als Mindesteinkommen getarnt das Maximaleinkommen beim Wohngeld bei weitem sprengen würde.

Daher geht man bei der Mindesteinkommensberechnung immer nur von Vater/Partner und Mutter/Partnerin aus, wenn Kinder vorhanden sind. Und schon sieht ja das Beispiel für Susan gar nicht so schlecht aus.

Weiter im Text: nun werden die Einnahmen abgesetzt.

 1 009 €
–   600 € Einnahmen Susan
–   164 € Kindergeld
–   200 € Unterhalt für Cindy-Chantal
================================
      45 €

Hier braucht man schon gar nicht mehr die 20% Minderung anzusetzen, weil das fiktive Wohngeld ausreicht und somit das Mindesteinkommen erreicht wird.

Fragen bleiben natürlich dennoch: warum wird, wenn das Kind bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, das Kindergeld und der Unterhalt von Cindy-Chantal als Einkommen gewertet? Und Kindergeld ist doch gar kein Einkommen bei dem Wohngeld!

Alles richtig – und dennoch falsch.

Zwar werden Kinder nicht bei der Mindesteinkommensberechnung berücksichtigt, der Unterhalt für das Kind aber durchaus, denn dieser Unterhalt steht ja für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung. Und das Kindergeld ist kein „Taschengeld“ für die Kinder, sondern eine Steuerentlastung für die Aufwendungen für das Kind – und diese Aufwendungen tragen die Eltern.

Dementsprechend steht das Kindergeld ebenfalls für die Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung – wird aber bei der Berechnung des eigentlichen Wohngeldes nicht als Einnahme gewertet.

Fassen wir also die Formeln noch mal zusammen:

Regelsatz + Warmbruttomiete + Strom = X  – 20% – Nettoeinkommen = Y – fiktives Wohngeld = A (x ggf. 12 = erforderliches Vermögen B)

Wenn A oder B eine positive Zahl ist (also größer als 0), dann besteht ein Problem, das zur Ablehnung eines Anspruches auf Wohngeld führt. Ist hingegen A oder B eine negative Zahl (kleiner als 0), ist das Problem des Mindesteinkommens nicht vorhanden.

 

Missbrauch beim Wohngeld
Von einem Missbrauch wird dann ausgegangen, wenn

  • Familienmitglieder vorsätzlich oder durch Unterlassen teilweise oder ganz die Miete nicht bezahlen bzw. die Belastung nicht aufbringen und daher der Sinn des Wohngeldes nicht mehr gegeben ist;
  • ein Untermietsverhältnis nur deswegen eingegangen wird, um die Voraussetzungen für das Wohngeld zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen;
  • Familienmitgliedern zuzumuten ist, durch eine Arbeitsaufnahme zur Erhöhung des Gesamteinkommens beizutragen;
  • der Antragsteller Inhaber eines beträchtlichen Vermögens ist.

Während der erste Punkt mit den Mietschulden nicht weiter erläutert werden braucht und das mit dem Vermögen im nächsten Kapitel erklärt wird, widmen wir uns mit zwei Beispielen den restlichen Punkten.

Daniel ist der Sohn von Tom. Das wäre nicht weiter erwähnenswert, wenn nicht Tom – erfolgreicher Bäcker mit gleich drei Back-Shops vor Ort – der Meinung wäre, dass sein arbeitsloser Sohn schon viel zu lange auf der faulen Haut liegen würde und sich trotz seiner 32 Jahre noch immer nicht einen eigenen Beruf, Herd und Frau gesucht habe. Also vermietet Tom kurzerhand das "Kinder"-Zimmer an Daniel, der sich fortan Untermieter nennen darf und dies auch durch einen entsprechenden Untermietsvertrag gegenüber dem Wohnamt nachweist. Vorteil (so zumindest der Hintergedanken vom auf sich ob solcher guten Idee stolzen Tom): Väterchen Staat zahlt so wenigstens einen Teil der Mietkosten an ihn…

Die Enttäuschung ist groß, als es zu einer Ablehnung des Antrages auf Wohngeld kommt. Untermietsverhältnisse zwischen Familienangehörigen werden automatisch als Missbrauch angesehen und Tom muss sich etwas anderes einfallen lassen, um Daniel endlich in eine eigene Wohnung zu bringen.

Nun hat Tom der Ehrgeiz gepackt und so stellt er einen eigenen Antrag auf Wohngeld, in dem er auch Daniel aufführt. Er ist dabei besonders gründlich vorgegangen und hat auch mit einem Wohngeldrechner vorher seine Chancen auf Wohngeld berechnet. Irgendwie muss er doch was bekommen…

Irrtum. Das Wohngeldamt erkennt nirgendwo, dass Daniel mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat und er also arbeiten könne. Zumal der Vater ja drei Shops betreibt, in denen es sicher immer wieder Aushilfstätigkeiten gebe – und schon ist auch dieser Antrag wegen Missbrauch abgelehnt…

Vermögen und Wohngeld
Bis Anfang 2009 war die Vermögensfrage bei dem Wohngeld etwas heikel: zwar wurde im bis dahin geltenden Gesetz von einem Missbrauch gesprochen, wenn ein zu hohes Vermögen vorhanden war, aber nirgendwo wurde definiert, wie hoch dieses Vermögen sein durfte. Diese Entscheidung wurde den Kommunen überlassen.

Das war keine allzu weise Entscheidung: konnte man nämlich im Dorf A durchaus trotz eines Vermögens von 200.000 € Wohngeld beziehen, sah das im 3 Kilometer entfernten Städtchen B ganz anders aus: hier schnappte der Missbrauchsvorwurf schon bei 25.000 € zu.

Mit Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 wurde dieser Missstand abgeschafft und die Vermögenshöhe genau definiert. Danach gelten folgende Höchstgrenzen:

60.000 für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
30.000
für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

Zum Vermögen zählen

  • Geld- und Geldeswerte (also z. B. Bargeld und Schecks),
  • bewegliche Sachen (wie z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel),
  • unbewegliche Sachen (z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke),
  • auf Geld gerichtete Forderungen (z. B. Ansprüche auf Darlehensrückrückzahlungen)
  • sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden,  
    Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

Nicht zum Vermögen gehören

  • das Eigentum (und auch Erbbaurecht, eigentumsähnliche Dauerwohnrecht und Nießbrauch) an den selbstgenutzten Wohnraum., für den Wohngeld
    beantragt wird
  • der Anspruch auf Übertragung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes
  • Mittel, die zum Aufbau oder zur Sicherung   einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht werden
  • die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der  
    geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber oder die Inhaberin das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet
  • geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber oder die Inhaberin sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer  
    vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der  
    erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30.000 Euro, nicht übersteigt
  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • Gegenstände, die a) für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder b) der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

Glauben Sie nun nicht, dass hiermit alles zu den Ausschlussgründen gesagt wurde – so einfach wollen wir es Ihnen auch nicht machen. Sehen Sie also gespannt der nächsten Folge entgegen – dem Ausschluss bestimmter Personenkreise…