Wegen Schnee und Eis zu spät ins Büro oder an die Werkbank?

Wenn es plötzlich schneit und Straßen in Rutschbahnen verwandelt werden, oder wenn Busse, Straßen- oder Eisenbahnen in den Depots bleiben: Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer wegen solcher "Verkehrshindernisse" zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint?

Auch unpünktliche öffentliche Verkehrsmittel sind oft Ursache dafür, dass die Firma erst nach Dienstbeginn erreicht wird. Muss für die dadurch ausfallende Arbeitszeit der Arbeitgeber gerade stehen? Nein. Nach dem Gesetz haben die Betriebe nur dann das Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung ihrer Mitarbeiter weiterzuzahlen, wenn sie aus einem "in ihrer Person liegenden Grund" nicht arbeiten können.

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Arbeitsunfähigkeit aus persönlichen Gründen

Solche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn eine Krankheit oder ein
Unfall zur Arbeitsunfähigkeit führen. Verstopfte Straßen durch Unfälle
oder Nebel, Schnee und Eis, die ursächlich dafür sind, dass Beschäftigte
nicht zur gewohnten Stunde mit der Arbeit beginnen können, gehören
nicht zu den "persönlichen Gründen" einer Arbeitsverhinderung. Mit
anderen Worten: Das "Zeit-Risiko" des Anfahrtweges zum Betrieb trägt der
Arbeitnehmer.

Tarifverträge schaffen Klarheit

Natürlich ist kein Arbeitgeber daran gehindert, kulant zu verfahren – was oft auch geschieht. Außerdem sehen für kurzfristige Verspätungen wegen schlechter Straßenverhältnisse vielfach Tarifverträge beziehungsweise Betriebsvereinbarungen Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer vor. Überdies gilt für einen Großteil der Arbeitnehmer die "gleitende Arbeitszeit", die einen Ausgleich über die Woche oder einen Monat zulässt, wenn es zu Verspätungen gekommen ist.

Wo all dies nicht der Fall ist – weder Vertrag, Betriebsvereinbarung, Gleitzeitmöglichkeit oder Großzügigkeit des Chefs -, heißt es deshalb: Wer morgens im Schnee stecken bleibt, der muss abends oder zu einer anderen Zeit länger arbeiten oder hat, wenn das nicht möglich ist, weniger Geld auf der Lohnabrechnung. Da kann nur empfohlen werden: "Wenn’s schneit: früher aufstehen!"

Andererseits muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterzahlen, wenn in seinem Betrieb nicht gearbeitet werden kann, etwa weil die Heizung ausgefallen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren schon fest, dass dieser Fall vom Betriebsrisiko der Firma erfasst werde. (AZ: 4 AZR 301/80)

Übrigens: Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit kommt, weil der Wettergott ihm nicht gut gesonnen war: Hals über Kopf darf ihm deshalb nicht gekündigt werden, sondern allenfalls nach einer Abmahnung. Übertreiben sollten es die Mitarbeiter aber nicht. Denn kommt zum wetterbedingten Fehlen hinzu, dass der Arbeitgeber gleich mehrere Male erst mit erheblicher Verspätung erfährt, dass der Job verspätet (oder gar nicht) aufgenommen werden kann, dann dauert es nicht lange bis zur Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht: Dafür kommt es dann nicht einmal darauf an, ob der Betriebsablauf durch die mehrfachen Fehlzeiten erheblich gestört wurde; denn wäre das nicht der Fall gewesen, dann sei der betreffende Arbeitnehmer ja wohl "überflüssig"… (AZ: 2 AZR 147/00)

In diesem Zusammenhang interessiert: Passiert auf einem der Wege zur oder von der Arbeitstelle ein Unfall, und das ist ja jahreszeitunabhängig, so tritt für die gesundheitlichen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Denn bei solchen "Wegeunfällen" handelt es sich – wie bei einem Malheur, das während der Arbeitszeit passiert ist – um einen Arbeitsunfall.

Das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft ist weitergehender als das der gesetzlichen Krankenkassen und erstreckt sich von der Heilbehandlung durch Arzt oder Krankenhaus bis hin zum "Verletztengeld", wofür höhere Grenzbeträge gelten als in der gesetzlichen Krankenversicherung. In besonders schweren Fällen steht eine Unfallrente zu, die steuerfrei ist und neben der gesetzlichen Rente gezahlt wird.

Schließlich: Kommt es ausnahmsweise – zum Beispiel wegen schwieriger Wetterverhältnisse – dazu, dass ein Arbeitgeber seinen (im Regelfall wohl kleinen) Betrieb nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig öffnen kann, so dass die Mitarbeiter keinen "Zugang" haben, dann gilt natürlich auch hier: Wer den Anlass setzt, dass nicht gearbeitet werden kann, der hat dafür aufzukommen…