Vorsorgevollmacht: So regeln Sie Bankangelegenheiten im Notfall

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wer sich im Fall der Fälle um Ihre Finanzen kümmert? Vom Gesetz her haben Familienangehörige und Ehepartner nicht automatisch das Recht, notwendige Entscheidungen zu treffen. Lesen Sie hier, mit welchen Vollmachten und Verfügungen Sie vorsorgen sollten, um Bankangelegenheiten im Notfall regeln zu können.

Es muss nicht gleich der schlimmste Fall eintreten – Sie wissen schon, was ich meine. Aber auch wenn Sie plötzlich schwer erkranken oder einen Unfall erleiden und wochenlang im Krankenhaus liegen, sind Sie von heute auf morgen nicht mehr in der Lage, Ihre Bankangelegenheiten selbst zu regeln. Wer kümmert sich in diesem Fall um Rechnungen, die bezahlt werden müssen oder um monatliche Überweisungen, sofern kein Dauerauftrag vorhanden ist?

Entgegen landläufiger Meinung haben Ehepartner oder Familienangehörige in diesem Fall nicht automatisch das Recht, auf Ihr Konto zuzugreifen, wenn nicht vorab entsprechende Vollmachten erteilt wurden. Ist keine Vollmacht vorhanden, kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich werden. Dies können Sie allerdings vermeiden, wenn Sie schon frühzeitig per Verfügung entscheiden, wer sich im Ernstfall um Ihre Bankangelegenheiten kümmern soll.

So erteilen Sie eine Bankvollmacht

Bei der Person, der Sie eine Bankvollmacht erteilen, muss es sich nicht unbedingt um einen Familienangehörigen handeln, es kann auch ein Freund sein. Ihre Bank bietet Vordrucke für eine Konto- und Depotvollmacht an, die Sie ausfüllen und darin festlegen, wozu Sie den Bevollmächtigten berechtigen. Zur Vollmachtserteilung gehen Sie zusammen mit der Person, der Sie die Vollmacht erteilen möchten, zu Ihrer Bank.

Der Bevollmächtigte muss sich zur Identifizierung mit dem Personalausweis oder Reisepass ausweisen und seine Unterschrift hinterlegen. Wenn Sie Ihr Konto bei einer Direktbank haben, lassen Sie sich die Unterlagen zur Vorsorgevollmacht zusenden. Die Identifizierung des Bevollmächtigten erfolgt dann über PostIdent.

Wozu ist der Bevollmächtigte berechtigt?

Grundsätzlich darf der Bevollmächtigte über Ihr Guthaben verfügen und kann damit Überweisungen oder Barabhebungen tätigen. Ebenso darf er den Dispokredit in Anspruch nehmen. Er ist allerdings nicht dazu bemächtigt, bestehende Kreditverträge zu ändern oder neue Kredite aufzunehmen. Ist ein Depot vorhanden, darf er Wertpapierkaufaufträge und Wertpapierverkaufsaufträge zu Lasten des Depots veranlassen.

Auf depotmäßig verwahrte Gegenstände (z. B. Lebensversicherungen) hat er jedoch keinen Zugriff, ebenso darf er keine Termingeschäfte tätigen. Auch darf er keine Untervollmachten erteilen.

Tipp: Da die Bank nicht prüft, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen kann bzw. ob der "Vorsorgefall" tatsächlich eingetreten ist, sollten Sie nur der Person Vollmacht erteilen, der sie hundertprozentig vertrauen.

Wie lange gilt die Kontovollmacht?

Die Vollmacht gilt so lange, bis Sie als Kontoinhaber sie widerrufen. Gründe müssen Sie dabei nicht nennen. Sie können die Vollmacht auch dann widerrufen, wenn der "Vorsorgefall" eingetreten ist, sofern Sie weiterhin geschäftsfähig sind. Sie sollten die Vollmacht allerdings nicht nur dem Bevollmächtigten gegenüber widerrufen, sondern der Bank möglichst schriftlich mitteilen, dass Sie die Vollmacht kündigen. Ansonsten kann es passieren, dass der Bevollmächtigte weiterhin über Ihr Konto verfügt.

Bitte beachten Sie: Die Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers! Sie muss von den Erben gemeinsam widerrufen werden. Gibt es beispielsweise drei Erben und nur einer davon widerruft die Vollmacht, kann der Bevollmächtigte die beiden Erben vertreten, die seine Vollmacht nicht widerrufen haben.