Unterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle 2013

Mit der Düsseldorfer Tabelle 2013 können Sie die Höhe des Unterhalts für Ihre Kinder selbst ermitteln. Unterhaltspflichtige können mehr Geld behalten, bei den Leistungen an Kindern gibt es keine Veränderung.

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 ist bereits veröffentlicht worden und ist für Unterhaltsleistungen ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Sie gilt bundesweit als Richtschnur für die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder von getrennt lebenden Eltern.

Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2013

Aus der Düsseldorfer Tabelle 2013 ergeben sich Unterhaltsansprüche zwischen 317 und 781 Euro. Die exakte Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist dabei abhängig vom Einkommen des bzw. der Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes.

Der tatsächlich für die Kinder zu zahlende Unterhalt entspricht dem
Wert in der Düsseldorfer Tabelle 2013 abzüglich des halben Kindergeldes
für Kinder, die noch nicht volljährig sind. Demgegenüber wird das
Kindergeld bei über 18jährigen voll abgezogen.

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 hat keine Gesetzeskraft

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich weder um ein Gesetz, noch hat die Düsseldorfer Tabelle Gesetzeskraft.

Vielmehr stellt die Düsseldorfer Tabelle eine Richtlinie dar, die
nebst Anmerkungen auf Koordinierungsgesprächen beruht, die unter
Teilnahme aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Der Unterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 in Einzelfällen

Die zu leistenden Unterhaltszahlungen an Kinder schwanken nach der Düsseldorfer Tabelle insbesondere in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.

Für die erste Altersgruppe (Kinder bis zum Alter von 5 Jahren) schwanken die in der Düsseldorfer Tabelle 2013 ausgewiesenen Unterhaltszahlungen beispielsweise zwischen 225 Euro und 416 Euro monatlich. Die Unterhaltszahlungen für die 12 bis 17 Jahre alten Kinder und Jugendlichen liegen zwischen 334 und 590 Euro. Die konkret zu zahlenden Beträge können relativ einfach auf der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle 2013 abgelesen werden.

Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2013

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 Euro. Damit beträgt die Steigerung 30 Euro.

Beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt dieser Freibetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 jetzt 1000 Euro monatlich (vorher 950 Euro). In diesem Freibetrag sind bereits die Kosten für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und die Kosten für die Heizung bis zu einem Betrag von 360 Euro enthalten.

Der in der Düsseldorfer Tabelle 2013 ausgewiesene Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, sofern er im Einzelfall erheblich überschritten wird und sich dies nicht vermeiden lässt.

Download der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2013

Beim Oberlandgericht Düsseldorf steht die Düsseldorfer Tabelle 2013 zum Download zur Verfügung.